Am 29.1.2019 sind – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV, insbesondere auf dessen Art. 81 Abs. 3) und auf den Beschluss (EU) 2016/954 vom 9.6.2016 – die beiden Güterrechtsverordnungen, die VO (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehechtlichen Güterstands (Europäische Ehegüterrechtsverordnung – fortan: EuEheGüVO)[1] und die VO (EU) 2016/1104 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragenener Partnerschaften (Europäische Partnergüterrechtsverordnung – fortan EuPartGüVO)[2] in Kraft getreten.[3]
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