Auf seiner Tagung vom 15. und 16.10.1999 in Tampere hatte der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen unterstützt und den Rat und die Kommission ersucht, ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Grundsatzes anzunehmen.
Am 30.11.2000 wurde daraufhin ein für die Kommission und den Rat gleichermaßen geltendes Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen angenommen. Dieses Programm weist Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen als Maßnahmen aus, die die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen erleichtern können, und stellt die Ausarbeitung eines Rechtsinstruments zu Fragen des ehelichen Güterstands in Aussicht.
Am 4. und 5.11.2004 nahm der Europäische Rat auf seiner Tagung in Brüssel ein neues Programm mit dem Titel "Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union" an. Darin ersuchte der Rat die Kommission um Vorlage eines "Grünbuchs über das Kollisionsrecht im Bereich des ehelichen Güterstands, einschließlich der Frage der Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung". Dem Programm zufolge sollte auch ein Rechtsakt in diesem Bereich erlassen werden.
Am 17.7.2006 nahm die Kommission daraufhin ein "Grünbuch zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung" an. Auf der Grundlage dieses Grünbuchs fand eine umfassende Konsultation zu den Problemen statt, die sich in Europa bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung für Paare stellen, sowie zu den rechtlichen Lösungsmöglichkeiten.
Auf seiner Tagung vom 10. und 11.12.2009 in Brüssel nahm der Europäische Rat ein neues mehrjähriges Programm mit dem Titel "Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger" an. Darin hielt der Europäische Rat fest, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf Bereiche ausgeweitet werden sollte, die bisher noch nicht erfasst sind, aber den Alltag der Bürger wesentlich prägen, z. B. das Ehegüterrecht. Gleichzeitig sollten die Rechtssysteme einschließlich der öffentlichen Ordnung (ordre public) und die nationalen Traditionen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich berücksichtigt werden.
In ihrem "Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 – Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten" vom 27.10.2010 kündigte die Kommission die Vorlage eines Legislativvorschlags an, der Hindernisse für die Freizügigkeit und insbeson-dere die Schwierigkeiten überwinden sollte, mit denen Paare bei der Verwaltung ihres Vermögens oder bei dessen Teilung konfrontiert sind.
Am 16.3.2011 nahm die Kommission einen "Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts" (EuGüVO-E 2011) und einen "Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften" (EuPartVO-E 2011) an.
Auf seiner Tagung am 3.12.2015 stellte der Rat allerdings fest, dass für die beiden Verordnungsvorschläge zu den ehelichen Güterständen und den Güterständen eingetragener Partnerschaften keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte und innerhalb eines vertretbaren Zeitraums die mit einer Zusammenarbeit in diesem Bereich angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht verwirklicht werden konnten. Zwischen Dezember 2015 und Februar 2016 richteten die damals 17 "willigen Staaten" Anträge an die Kommission, in denen sie ihren Wunsch bekundeten, untereinander eine "Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare und der Güterstände eingetragener Partnerschaften" begründen zu wollen, und die Kommission um Vorlage eines entsprechenden Vorschlags an den Rat baten.
Am 9.6.2016 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2016/954 über die Ermächtigung zu dieser Verstärkten Zusammenarbeit.
Der Erlass der VOen bereitete über Jahre hinweg Schwierigkeiten, da nach Art. 81 Abs. 3 AEUV über "Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug" der Rat grundsätzlich einstimmig zu beschließen hat. Deswegen wurden für die beiden Regelungsbereiche – Ehe einerseits und Lebenspartnerschaft andererseits – auch zwei getrennte Verordnungsvorschläge präsentiert. Aber erst die Durchführung des Verfahrens einer Verstärkten Zusammenarbeit ermöglichte den Erlass der beiden VOen.