3.1 Struktur
In ihrer Systematik (Struktur) folgen die in sechs Kapitel untergliederten EU-Güterrechtsverordnungen (EuEheGüVO/EuPartGüVO) der EuErbVO:
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Kapitel 1 (Art. 1 bis 3) der VOen: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung (Definition zentraler Begriffe) |
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Kapitel 2 (Art. 4 bis 19) der VOen: Zuständigkeit der Gerichte (Internationales Verfahrensrecht) |
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Kapitel 3 (Art. 20 bis 35) der VOen: Kollisionsnormen (Bestimmung des anwendbaren Rechts) |
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Kapitel 4 (Art. 36 bis 57) der VOen: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen |
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Kapitel 5 (Art. 58 bis 60) der VOen: Bestimmungen über öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche |
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Kapitel 6 (Art. 61 bis 70) der VOen: Schlussbestimmungen und Allgemeine Bestimmungen. |
3.2 Verhältnis der EU-Güterrechtsverordnungen zu bestehenden internationalen Übereinkünften
EuEheGüVO und EuPartGüVO lassen nach ihrem Art. 62 Abs. 1 – unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art. 351 AEUV – die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses der VOen oder eines Beschlusses nach Art. 331 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, die in den VOen geregelt sind. Insoweit genießt das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929 Vorrang, das in seinem Art. 8 Abs. 3 an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Kolisionsnormen für das gesamte Familienrecht enthält (sofern beide Ehegatten ausschließlich iranische Staatsangehörige sind). Hingegen eröffnet das deutsch-französische Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft keine Rechtswahlmöglichkeit.
Ungeachtet Art. 62 Abs. 1 EuEheGüVO/EuPartGüVO haben die VOen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor untereinander geschlossenen Übereinkünften, soweit diese Übereinkünfte Bereiche betreffen, die in den VOen geregelt sind (so Art. 62 Abs. 2 der VOen).
Die EuEheGüVO (nicht hingegen die EuPartGüVO) steht nach ihrem Art. 62 Abs. 3 der Anwendung
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des Übereinkommens vom 6.2.1931 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des Internationalen Privatrechts über Eheschließung, Adoption und Vormundschaft in der Fassung von 2006, |
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des Übereinkommens vom 19.11.1934 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des Internationalen Privatrechts über die Rechtsfolge von Todes wegen, Testamente und Nachlassverwaltung in der Fassung vom 22.6.2012 und |
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des Übereinkommens vom 11.10.1977 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen |
durch die ihnen angehörenden Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit sie vereinfachte und zügigere Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands vorsehen.