Die EuEheGüVO/EuPartGüVO findet nach ihrem Art. 1 Abs. 1 auf
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die ehelichen Güterstände (vgl. die unionsautonome Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und den nicht abschließenden Positivkatalog über die Reichweite des anzuwendenden Rechts in Art. 27 EuEheGüVO) respektive |
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die Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften (vgl. die unionsautonome Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und den nicht abschließenden Positivkatalog des anzuwendenden Rechts in Art. 27 EuPartGüVO) |
Anwendung. Der Anwendungsbereich der Verordnungen soll sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der ehelichen Güterstände/Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften erstrecken und sowohl die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten/Partner im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Ehegatten/Partners.
4.1.1 Ehelicher Güterstand
Nach der weiten Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EuEheGüVO unterfallen dem "ehelichen Güterstand" – im Einklang mit der Judikatur des EuGH – sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten. "Nach dieser Definition dürfte es nicht darauf ankommen, ob die infrage stehende vermögensrechtliche Rechtsfolge der Ehe auf einer vermögensrechtlichen Sonderordnung beruht oder für alle Ehen gilt".
Für die Zwecke der EuEheGüVO ist der Begriff "ehelicher Güterstand" autonom auszulegen und umfasst nicht nur Regelungen, von denen die Ehegatten nicht abweichen dürfen, sondern auch fakultative Regelungen, die sie nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts vereinbaren können, sowie die Auffangregelungen des anzuwendenden Rechts: Der Begriff schließt nicht nur vermögensrechtliche Regelungen ein, die bestimmte einzelstaatliche Rechtsordnungen speziell und ausschließlich für die Ehe vorsehen, sondern auch sämtliche vermögensrechtlichen Verhältnisse, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen gegenüber Dritten direkt infolge der Ehe oder der Auflösung des Eheverhältnisses gelten.
Nicht verheiratete und nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EuPartGüVO registrierte Paare (faktische Lebensgemeinschaften, De-facto-Paare) haben in den europäischen Güterrechtsverordnungen keine Regelung erfahren.
4.1.2 Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft
Schwierig gestaltete sich zunächst die Abgrenzung der "Ehe" (wobei der europäische Gesetzgeber auf eine Definition des Begriffs der "Ehe" bewusst verzichtet hat, womit das nationale Recht der Mitgliedstaaten für die Definition maßgeblich ist) nach der EuEheGüVO von der "eingetragenen Partnerschaft" nach der EuPartGüVO. Das nationale Recht beantwortet damit die Frage, ob gleichgeschlechtliche Partnerschaften als "Ehe" zu qualifizieren sind (Anwendbarkeit der EuEheGüVO) oder als eingetragene Partnerschaften gelten (Anwendbarkeit der EuPartGüVO).
Nach der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe infolge des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017 hat der Gesetzgeber diese Frage für Deutschland abschließend beantwortet.
Welches nationale Recht für den Ehebegriff maßgeblich ist, beantwortet die EuEheGüVO hingegen nicht. In der Literatur wird die Frage unterschiedlich beantwortet:
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Erstfrage, die nach der lex fori oder des nach der jeweiligen lex fori anwendbaren Rechts zu beantworten ist. Bzw. |
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Maßgeblichkeit der lex libri siti (d. h. des Rechts des Registerstaates). |
Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EuPartGüVO definiert die "eingetragene Partnerschaft" autonom (unionsautonome Definition, da eingetragene Partnerschaften nicht in allen Mitgliedstaaten ...