Die EuEheGüVO/EuPartGüVO gilt nach der ausdrücklichen Klarstellung in Art. 1 Abs. 1 S. 2 nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
Vom Anwendungsbereich der VOen sind gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 im Übrigen ausgenommen (Ausschluss vom Anwendungsbereich):
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Die (allgemeine) Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Ehegatten/Partner (Buchst. a). Hierbei handelt es sich um Teilfragen, die nach dem jeweiligen IPR des Mitgliedstaats (vgl. Art. 7 EGBGB: Heimatrecht des Betroffenen) anzuknüpfen sind. Damit finden die VOen bspw. Anwendung auf Zustimmungserfordernisse (§§ 1365, 1369 BGB) oder die Mitverpflichtung/-berechtigung nach § 1375 BGB. |
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Das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe/Anerkennung einer eingetragenen Partnerschaft (Buchst. b). Hierbei handelt es sich nach Erwägungsgrund Nr. 21 EuEheGüVO/EuPartGüVO um Vorfragen (mit der Notwendigkeit einer gesonderten Anknüpfung), die weiterhin "dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten einschließlich ihrer Vorschriften des Internationalen Privatrechts unterliegen". Hier erfolgt für die Voraussetzungen der Ehe im deutschen Recht eine selbstständige Anknüpfung nach den Art. 11 und 13 EGBGB. Erfasst werden sowohl Vorfragen innerhalb einer Kollisionsnorm (auch Erstfragen) als auch Vorfragen innerhalb materieller Normen (auf die die VOen verweisen). |
Problematisch ist, "ob die Vorfrage nach dem Bestehen oder der Gültigkeit der Ehe selbstständig nach dem deutschen IPR (lex fori) oder unselbstständig nach dem IPR des Güterstatuts (lex causae) anzuknüpfen ist". Grundsätzlich wird nach der h.A. in der Literatur die Vorfrage selbstständig nach der deutschen lex fori bestimmt, wie wenn die Frage als Hauptfrage aufträte – wobei zum Teil im Rahmen von staatsvertraglichem oder unionsrechtlichem IPR im Interesse eines internationalen Entscheidungsgleichklangs etwas anderes (unselbstständige Anknüpfung) gelten soll. "Gegen die unselbstständige Anknüpfung der Vorfrage spricht (auch), dass das Bestehen der Ehe nach Art. 1 Abs. 2 lit. b gerade nicht der EuGüVO unterliegen soll. Außerdem handelt es sich um eine Sachnormverweisung. ... Die Vorfrage des Bestehens einer wirksamen Ehe ist somit nach dem IPR der lex fori zu beurteilen. In Deutschland sind daher Art. 13 und Art. 11 EGBGB heranzuziehen".
Auf polygame Ehen (Mehrehen) soll die EuEheGüVO anwendbar sein.
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Die Unterhaltspflichten (Buchst. c), die sich aus Gründen der Spezialität nach der EuUnthVO (VO EG Nr. 4/2009, auch für Ehegatten, frühere Ehegatten bzw. Personen, deren Ehe für ungültig erklärt worden ist [vgl. Art. 5 EuUnthVO]) und dem HUntP bestimmen. |
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Die Rechtsfolge nach dem Tod eines Ehegatten/Partners (Buchst. d – hier gilt nach Erwägungsgrund Nr. 22 der VOen die EuErbVO Nr. 650/2012). |
Andererseits bestimmt Erwägungsgrund Nr. 18 der VOen, dass der Anwendungsbereich der VOen sich auch auf die "güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere infolge ... des Todes eines Ehegatten"/"infolge ... des Todes eines Partners" erstrecken soll – wobei keine präzisierenden Abgrenzungskriterien zwischen Güter- und Erbstatut erfolgen (anders als in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit, für die Art. 4 der VOen bestimmt, dass – wenn das Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen eines Ehegatten nach der EuErbVO angerufen wird – die Gerichte dieses Staates auch für Entscheidungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit diesem Nachlass zuständig sind.
Der EuGH hat jüngst in Bezug auf die Qualifikation von § 1371 BGB (im Zusammenhang mit dem pauschalierten Zugewinnausgleich nach den §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB) konstatiert, dass Art. 1 Abs. 1 EuErbVO dahin auszulegen ist, dass eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach beim Tod eines Ehegatten ein pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten vorzunehmen ist, in den Anwendungsbereich der EuErbVO fällt.
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Die soziale Sicherheit (Buchst. e) iSv "Angelegenheiten, welche die Beziehung eines Systems der sozialen Sicherheit zu den angeschlossenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern betreffen". |
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Die Berechtigung, Ansprüche auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente (Rentenanwartschaften), die während der Ehe/eigetragenen Partnerschaft erworben wurden und die während der Ehe/eingetragenen Partnerschaft zu keinem Renteneinkommen geführt haben, im Falle der Ehescheidung, der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder der Ungültigerklärung der Ehe/Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den Ehegatten/Partnern zu übertragen oder anzupassen (Buchst. f). |
Entsprechende Fragen sollen nach Erwägungsgrund Nr. 23 der VOen vom Anwendungsbereich der VOen ausgenommen werden, wobei die in den Mitglieds...