Die EuEheGüVO/EuPartGüVO gilt nach ihrem Art. 70 Abs. 2 in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften) teilnehmen oder sich noch beteiligen werden.
Zwischen Dezember 2015 und Februar 2016 hatten Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden – so Erwägungsgrund Nr. 11 der VOen – Anträge an die Kommission gerichtet, in denen sie ihren Wunsch bekundeten, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare (insbesondere im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts, der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der ehelichen Güterstände und der Güterstände eingetragener Partnerschaften) begründen zu wollen, und die Kommission um Vorlage eines entsprechenden Vorschlags an den Rat gebeten. Zypern hat mit Schreiben an die Kommission im März 2016 seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht, an dieser verstärkten Zusammenarbeit teilzunehmen und diesen Wunsch auch später während der Arbeiten des Rates bestätigt. Die genannten 18 Staaten (Stand Januar 2019) unterfallen damit dem örtlichen Anwendungsbereich der VOen.
Die EuEheGüVO/EuPartGüVO stellt das internationale Güterrecht auf eine neue Grundlage – allerdings nur im Verhältnis der 18 "willigen" Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen (Art. 70 Abs. 2 der VOen). Das kommissionsseitig verfolgte Ziel einer Verknüpfung (d. h. eines Gleichlaufs) beider VOen hat eine Reihe von Mitgliedstaaten, die immer noch Vorbehalte gegen das Rechtsinstitut einer eingetragenen Partnerschaft hegen, davon abgehalten, der Paketlösung zuzustimmen. Insoweit bestimmt denn auch Erwägungsgrund Nr. 17 S. 4 der EuPartGüVO noch einmal ausdrücklich, dass die EuPartGüVO keinen Mitgliedstaat, dessen Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt, dazu verpflichtet, ein solches Rechtsinstitut in sein nationales Recht einzuführen. Der Begriff "eingetragene Partnerschaft" soll nach Erwägungsgrund Nr. 17 S. 2 der EuPartGüVO nur für die Zwecke dieser VO definiert werden. Der tatsächliche Inhalt dieses Begriffskonzepts soll sich aber weiter nach dem nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten bestimmen (so Erwägungsgrund Nr. 17 S. 3 der EuPartGüVO).
Die beiden VOen regeln in Bezug auf das eheliche Güterrecht oder jenes eingetragener Partnerschaften auch das Kollisionsrecht in den 18 "willigen" Mitgliedstaaten (darunter Deutschland), die die VOen im Rahmen des Verfahrens der Verstärkten Zusammenarbeit angenommen haben. Die Güterrechtsverordnungen gelten nicht in den EU-Mitgliedstaaten Dänemark, (noch) Großbritannien, Irland, Estland, Lettland und Litauen, in Polen, Rumänien, der Slowakei und Ungarn, da diese Staaten insoweit nicht am Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen. Diese können nach Art. 328 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 AEUV aber jederzeit ihre Teilnahme an der Verstärkten Zusammenarbeit erklären.
Allerdings bestimmt Art. 20 der VOen unter der Überschrift "universelle Anwendung", dass das nach den VOen bestimmte Recht auch dann anwendbar ist, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaates ist (der an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt). Es gilt daher in Bezug auf das Kollisionsrecht der Grundsatz der universellen Anwendung als "aquis communautaire des europäischen unionalen IPR" (sog. loi uniforme).
Beachte: Die vereinfachte Anerkennung und Vollstreckung gilt aber nur für Entscheidungen der an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten.