Die EuEheGüVO/EuPartGüVO ist nach ihrem Art. 70 Abs. 1 am 28.7.2016 (zwanzigster Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt) in Kraft getreten[133]. Ihre Bestimmungen waren gemäß Art. 69 Abs. 1 allerdings erst ab dem 29.1.2019 anwendbar[134] – nach ihrem Art. 69 Abs. 1 (vorbehaltlich der Absätze 2 und 3) allerdings nur auf solche Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche, die am 29.1.2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.
Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29.1.2019 eingeleitet worden, so werden gemäß Art. 69 Abs. 2 der VOen nach diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidungen nach Maßgabe des Kap. IV (Art. 36 bis 57) der VOen (Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen) anerkannt und vollstreckt, soweit die angewandten Zuständigkeitsvorschriften mit denen des Kap. II (Art. 4 bis 19) der VOen (Gerichtliche Zuständigkeit) übereinstimmen.
Die Kollisionsnormen der VOen (Kap. III, jeweils die Art. 20 ff) gelangen nur dann zur Anwendung, wenn die Ehegatten bzw. die registrierten Partner nach diesem Stichtag (29.1.2019)
geheiratet haben oder sich haben registrieren lassen, bzw. danach
eine güterrechtliche Rechtswahl (Rechtswahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts) getroffen haben
(so Art. 69 Abs. 3 der VOen).[135] Rückwirkende Anwendungsvorschriften bestehen nicht (kein Vorlauf).[136] Dies hat zur Folge, dass das alte nationale Güterrechts-IPR für Ehegatten (d. h. ex Art. 15 iVm Art. 14 EGBGB alt mit der Kegel´schen Anknüpfungsleiter)[137] respektive Art. 17 b EGBGB[138] alt für registrierte Partnerschaften neben den VOen für eine geraume Zeit noch von Relevanz sein wird.[139]
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