Art. 3 EuEheGüVO/EuPartGüVO[140] trifft Begriffsbestimmungen.[141] In Sachen der VOen bezeichnet nach deren Art. 3 Abs. 1 der Ausdruck

"ehelicher Güterstand" sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten während (d. h. aufgrund) der Ehe oder der Auflösung der Ehe[142] gelten[143] (Buchst. a in Bezug auf die EuEheGüVO);[144]
"eingetragene Partnerschaft" eine rechtlich vorgesehene Form der Lebenspartnerschaft zweier Personen, deren Eintragung nach den betreffenden Vorschriften verbindlich ist und welche die in den betreffenden Vorschriften vorgesehenen rechtlichen Formvorschriften für ihre Begründung erfüllt (Buchst. a in Bezug auf die EuPartGüVO);
"Vereinbarung über den ehelichen Güterstand" jede Vereinbarung zwischen Ehegatten oder künftigen Ehegatten, mit der sie ihren ehelichen Güterstand regeln[145] (Buchst. b in Bezug auf die EuEheGüVO);[146]
"güterrechtliche Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft" die vermögensrechtlichen Regelungen, die im Verhältnis der Partner untereinander und in ihrer Beziehung zu Dritten aufgrund des mit der Eintragung der Partnerschaft oder ihrer Auflösung begründeten Rechtsverhältnisses gelten (Buchst. b in Bezug auf die EuPartGüVO);
"öffentliche Urkunde" ein den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft betreffendes Schriftstück, das als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft[147] (Buchst. c der VOen)[148]
  • sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht (i) und
  • durch eine Behörde oder eine andere vom Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist (ii);
"Entscheidung" jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats über einen ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Beziehungen einer eingetragenen Partnerschaft erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung[149] (einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten, Buchst. d der VOen);[150]
"gerichtlicher Vergleich" einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft (Buchst. e der VOen);[151]
"Ursprungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen, die öffentliche Urkunde errichtet oder der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen worden ist (Buchst. f der VOen);[152]
"Vollstreckungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und/oder Vollstreckung der Entscheidung der öffentlichen Urkunde oder des öffentlichen Vergleichs betrieben wird (Buchst. g der VOen).[153]

I.S. der EuEheGüVO/EuPartGüVO bezeichnet nach deren Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ausdruck "Gericht"[154] (in einem weiten Sinne)[155] jedes Gericht – aber auch alle anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Fragen des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind,

vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können (Buchst. a) und
vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache (Buchst. b) .

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Art. 64 der VOen die genannten "sonstigen Behörden" und "Angehörigen von Rechtsberufen" mit (so Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der VOen).

Nach Erwägungsgrund Nr. 29 der EuEheGüVO/EuPartGüVO sollen die VOen damit den verschiedenen Systemen zur Regelung des ehelichen Güterstands/der Güterstände eingetragener Partnerschaften Rechnung tragen, die in den Mitgliedstaaten angewandt werden: "Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff ,Gericht‘ daher weit gefasst werden, sodass nicht nur Gerichte im engeren Sinne, die gerichtliche Funktionen ausüben, erfasst werden, sondern beispielsweise in einigen Mitgliedstaaten auch Notare, die in bestimmten Fragen des ehelichen Güterstands (der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften) gerichtliche Funktionen ausüben, sowie Notare und Angehörige von Rechtsberufen, in einigen Mitgliedstaaten bei der Regelung eines ehelichen Güterstands (dieser Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft) aufgrund einer Befugnisübertragung durch ein Gericht gerichtliche Funktionen ausüben. Alle Gerichte im Sinne dieser Verordnung sollten durch die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln gebunden sein. Der Begriff ,Gericht‘ sollte hingegen nicht die nicht gerichtlichen Behörden eines Mitgliedstaats erfassen, die, wie in den m...

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