Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (eines Ehegatten/Partners) nach der VO (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO)[165] angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates nach Art. 4 der VOen auch für Entscheidungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit diesem Nachlass zuständig (so auch Erwägungsgrund Nr. 33 zu den VOen): Annexzuständigkeit als ausschließliche Zuständigkeit beim Tod eines Ehegatten/Partners.[166]
Art. 4 der VOen regelt nur die internationale Verbundzuständigkeit (nicht hingegen auch die örtliche oder sachliche Zuständigkeit, vgl. Wortlaut: "Gerichte dieses Staates").[167]
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