Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (eines Ehegatten/Partners) nach der VO (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO)[165] angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates nach Art. 4 der VOen auch für Entscheidungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit diesem Nachlass zuständig (so auch Erwägungsgrund Nr. 33 zu den VOen): Annexzuständigkeit als ausschließliche Zuständigkeit beim Tod eines Ehegatten/Partners.[166]

Art. 4 der VOen regelt nur die internationale Verbundzuständigkeit (nicht hingegen auch die örtliche oder sachliche Zuständigkeit, vgl. Wortlaut: "Gerichte dieses Staates").[167]

[165] VO (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (Rom IV-VO bzw. EuErbVO – ABl Nr. L 201/107 vom 27.7.2012). Dazu näher Ring/Olsen-Ring, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2017, Rn 535 ff. Zur Zuständigkeit nach der EuErbVO auch Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 64 f.
[166] Dazu näher Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 62; NK-BGB/Magnus, Art. 4 EuGüVO/EuPartVO Rn 11 ff – bei Zuständigkeit des mitgliedstaatlichen Gerichts nach der EheVO: vgl. NK-BGB/Makowsky, Art. 5 EuGüVO/EuPartVO Rn 5 ff.
[167] Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 63.

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