Umfasst der Nachlass des Erblassers, der unter die EuErbVO fällt, Vermögenswerte, die in einem Drittstaat belegen sind (Nachlass eines Erblassers, der in einem Drittstaat belegene Vermögenswerte umfasst),[254] so kann (Ermessensentscheidung)[255] das in der Güterrechtssache zu den güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft angerufene Gericht nach Art. 13 Abs. 1 der VOen[256] auf Antrag einer der Parteien[257] beschließen, über einen oder mehrere dieser Vermögenswerte nicht zu befinden (Beschränkung des Verfahrens nach europäischem Recht),[258] wenn zu erwarten ist, dass seine Entscheidung über diese Vermögenswerte in dem betreffenden Drittstaat
▪ | nicht anerkannt oder |
▪ | ggf. nicht für vollstreckbar erklärt |
wird[259] (prozessuale Begrenzung des Streitgegenstands).[260] Die Regelung basiert auf der Überlegung, dass die Parteien regelmäßig an einer durchsetzbaren Entscheidung interessiert sind (Anerkennungsprognose).[261]
Durch die Beschränkung des Verfahrens wird gemäß Art. 13 Abs. 2 der VOen jedoch nicht das Recht der Parteien beschränkt, den Gegenstand des Verfahrens nach dem Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts zu beschränken[262] (Beschränkung nach der lex fori).[263]
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