Umfasst der Nachlass des Erblassers, der unter die EuErbVO fällt, Vermögenswerte, die in einem Drittstaat belegen sind (Nachlass eines Erblassers, der in einem Drittstaat belegene Vermögenswerte umfasst),[254] so kann (Ermessensentscheidung)[255] das in der Güterrechtssache zu den güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft angerufene Gericht nach Art. 13 Abs. 1 der VOen[256] auf Antrag einer der Parteien[257] beschließen, über einen oder mehrere dieser Vermögenswerte nicht zu befinden (Beschränkung des Verfahrens nach europäischem Recht),[258] wenn zu erwarten ist, dass seine Entscheidung über diese Vermögenswerte in dem betreffenden Drittstaat

nicht anerkannt oder
ggf. nicht für vollstreckbar erklärt

wird[259] (prozessuale Begrenzung des Streitgegenstands).[260] Die Regelung basiert auf der Überlegung, dass die Parteien regelmäßig an einer durchsetzbaren Entscheidung interessiert sind (Anerkennungsprognose).[261]

Durch die Beschränkung des Verfahrens wird gemäß Art. 13 Abs. 2 der VOen jedoch nicht das Recht der Parteien beschränkt, den Gegenstand des Verfahrens nach dem Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts zu beschränken[262] (Beschränkung nach der lex fori).[263]

[254] Dazu näher NK-BGB/Makowsky, Art. 13 EuGüVO/EuPartVO Rn 2.
[255] NK-BGB/Makowsky, Art. 13 EuGüVO/EuPartVO Rn 6.
[256] Vergleichbar der Parallelregelung in Art. 12 EuErbVO.
[257] Dazu näher NK-BGB/Makowsky, Art. 13 EuGüVO/EuPartVO Rn 5.
[258] Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 175 f.
[259] Zur Erwartung der Nichtanerkennung oder -vollstreckung in Bezug auf den Nachlassgegenstand: NK-BGB/Makowsky, Art. 13 EuGüVO/EuPartVO Rn 3 f.
[260] NK-BGB/Makowsky, Art. 13 EuGüVO/EuPartVO Rn 7.
[261] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 65.
[262] Dazu näher NK-BGB/Makowsky, Art. 13 EuGüVO/EuPartVO Rn 8.
[263] Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 177.

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