In Fällen, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Art. 4 der VOen (unter 6.1) oder Art. 5 der VOen (6.2) aufgrund einer akzessorischen Anknüpfung zuständig ist, oder in anderen als den in diesen Artikeln geregelten Fällen sind für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 6 der VOen, der (anders als die EheVO mit ihrer Aternativzuständigkeit) eine (vergleichbar Art. 14 Abs. 1 EGBGB alt) nach dem Subsidiaritätsgrundsatz aufgebaute (mit dem Ziel der Vermeidung eines forum shoppings) Anknüpfungsleiter statuiert, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig (allgemeiner Gerichtsstand),
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in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Buchst. a – gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, forum matrimonii als primärer Anknüpfungsaspekt). |
Der "gewöhnliche Aufenthalt" soll eine tatsächliche Verbindung zwischen den Ehegatten/Partnern und dem Mitgliedstaat, in dem die Zuständigkeitsfrage relevant wird, gewährleisten ("gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt"). Die Begrifflichkeit "gewöhnlicher Aufenthalt" ist autonom auszulegen.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten erfordert, dass diese ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt (unter besonderer Berücksichtigung des vermögensrechtlichen Schwerpunkts der Ehe) – ausgerichtet auf eine gewisse Dauer (ohne das Erfordernis einer häuslichen Gemeinschaft) – in diesem Mitgliedstaat haben. Für diesen Fall geht der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes sogar einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten mit einem anderen Mitgliedstaat vor.
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Andernfalls in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten/Partner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Buchst. b – letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt). |
Notwendig ist in diesem Fall (praktisch handelt es sich um Trennungsfälle, "in denen ein Ehegatte den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und in seinen Heimatstaat zurückkehrt") aber, dass einer der Ehegatten zu diesem Zeitpunkt noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat, dessen Gericht angerufen wird, hat (da ansonsten zu diesem Staat keine aktuelle Bindung mehr bestehen würde).
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Oder anderenfalls in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Buchst. c – gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners). |
Die Privilegierung des Antragsgegners nach dieser Zuständigkeitsregelung wird als "sachgerecht" erachtet, da sie allgemeinen prozessualen Regeln entspreche.
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Oder anderenfalls (sofern keine vorgängige Zuständigkeitsregelung greift) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen (Buchst. d – gemeinsame Staatsangehörigkeit). |
In Bezug auf Doppel- oder Mehrstaater ist nicht auf Erwägungsgrund Nr. 50 der EuEheGüVO (der sich nur auf das Kollisionsrecht und nicht auch auf gerichtliche Zuständigkeitsfragen bezieht – respektive u.E. auch Erwägungsgrund Nr. 49 der EuPartGüVO), sondern auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Hadadi abzustellen: Besitzen die Ehegatten die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten, sollen sie zwischen den Gerichten der entsprechenden Mitgliedstaaten wählen können.
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Andernfalls (allerdings nur für eingetragene Partner) nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde (Buchst. e EuPartGüVO – Rechte des Register führenden Staates). |
Art. 6 der VOen normiert somit in seinen Buchst. a bis c Aufenthaltszuständigkeiten und in Buchst. d eine Staatsangehörigkeitszuständigkeit. Buchst. e EuPartGüVO regelt eine spezifische Zuständigkeit eingetragener Partnerschaften.
Sofern die Ehegatten/Partner die Zuständigkeitsregelungen des Art. 6 der VOen als zu beengend empfinden, steht es ihnen frei, nach Art. 7 der VOen eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen (unter 6.4).