Nach Erwägungsgrund Nr. 43 der EuEheGüVO respektive Nr. 42 der EuPartGüVO soll durch die VOen – damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können – den Ehegatten/Partnern im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anzuwendende Ehegüterrecht/das auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht verschafft werden: Einführung harmonisierter Kollisionsnormen, um einander widersprechende Ergebnisse zu vermeiden. Die allgemeine Kollisionsnorm soll sicherstellen, dass der eheliche Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft einem im Voraus bestimmbaren Recht unterliegt/unterliegen, zu dem eine "enge Verbindung" besteht.
7.1.1 Die Harmonisierung des Kollisionsrechts
Die VOen harmonisieren zwar das Kollisionsrecht der sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligenden Staaten. Sie gelten jedoch nicht für andere Vorfragen, wie z. B. das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe/eingetragenen Partnerschaft, die weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Vorschriften des IPR, unterliegen.
Das gesamte Vermögen der Ehegatten/Partner (unter Einschluss des unbeweglichen Vermögens) unterliegt gemäß Art. 21 der VOen (entsprechend dem Grundsatz der Nachlasseinheit gemäß Art. 23 Abs. 1 EuErbVO) – ungeachtet seiner Belegenheit – dem nach
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Art. 22 der VOen (Rechtswahl, unter 7.2) bzw. dem nach |
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Art. 26 der VOen (das mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendende Recht, unter 7.3.) |
auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht (Einheit des Güterstatuts iS einer einheitlichen Anknüpfung): Einheit des anzuwendenden Rechts. "Eine Durchbrechung des Einheitlichkeitsgrundsatzes durch teilweise Rück- oder Weiterverweisung schließt Art. 32 (der VOen) aus" – "Vorrangige Einzelstatute ... lässt Art. 21 (der VOen) nicht zu".
Die Ehegatten/Partner können damit auch im Rahmen einer Rechtswahlvereinbarung keine Beschränkung auf einzelne Vermögensgegenstände vornehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine Aufspaltung des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft zu vermeiden, soll das anzuwendende Recht – so Erwägungsgrund Nr. 43 S. 4 der EuEheGüVO respektive Nr. 42 S. 4 der EuPartGüVO – den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft insgesamt, "d. h. das gesamte zum Güterstand gehörende Vermögen erfassen, unabhängig von der Art der Vermögenswerte und unabhängig davon, ob diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat belegen sind".
Damit ist auch eine statutenspaltende Rechtswahl für den Grundbesitz oder einzelne Grundstücke (d. h. eine auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkte Rechtswahl, wie bspw. nach ex Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 bzw. ex Art. 25 Abs. 2 EGBGB alt – Recht des Lageorts – mit der Gefahr einer Rechtsspaltung) nach dem 29.1.2019 auf der Grundlage der Güterrechtsverordnungen nicht mehr möglich.
7.1.2 Eingriffsnormen
Die VOen berühren nach der Klarstellung in Art. 30 Abs. 1 jedoch ausnahmsweise nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des angerufenen Gerichts. Infolgedessen können neben dem Güterrechtsstatut die Eingriffsnormen der lex fori (d. h. des Forumstaates) zur Anwendung gelangen.
Art. 30 Abs. 2 der VOen trifft eine Begriffsbestimmung der "Eingriffsnorm": Eingriffsnormen sind solche Vorschriften, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses (insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung) angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe der VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirku...