Die VOen berühren nach der Klarstellung in Art. 30 Abs. 1 jedoch ausnahmsweise nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des angerufenen Gerichts. Infolgedessen können neben dem Güterrechtsstatut die Eingriffsnormen der lex fori (d. h. des Forumstaates)[294] zur Anwendung gelangen.[295]
Art. 30 Abs. 2 der VOen trifft eine Begriffsbestimmung der "Eingriffsnorm":[296] Eingriffsnormen sind solche Vorschriften, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses (insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung) angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe der VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden sind, die in ihren Anwendungsbereich fallen[297] (Legaldefinition der Eingriffsnorm), bspw.[298] Normen (zwingender Natur)[299] zum Schutz der Ehewohnung (vgl. §§ 1361 b, 1568 a BGB).[300]
Doch räumt die Verkehrsschutznorm des Art. 28 der VOen (Wirkungen gegenüber Dritten) dem Verkehrsschutz ausdrücklich einen Vorrang vor Verfügungsbeschränkungen zum Schutz der Familienwohnung ein. I. Ü. führt Erwägungsgrund Nr. 53 der EuEheGüVO (respektive Erwägungsgrund Nr. 52 der EuPartGüVO sinngemäß) – "da die Sonderanknüpfung von Eingriffsnormen die Einheit des Güterstatuts durchbricht"[301] – aus, dass diese Ausnahme von der Anwendung des auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts eng auszulegen ist, damit sie der allgemeinen Zielsetzung der VOen nicht zuwiderläuft.
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