I. Ü. darf nach Art. 31 der VOen die Anwendung einer Vorschrift des nach den VOen bestimmten Rechts eines Staates nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der "öffentlichen Ordnung" (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts "offensichtlich unvereinbar" ist (bspw. im Falle gleichheitswidriger Regelungen des ausländischen Güterrechts, die eine Differenzierung nach dem Geschlecht vornehmen). Art. 31 der VOen referiert auf den "jeweiligen nationalen ordre public" – womit in Deutschland die zu Art. 6 EGBGB entwickelten Grundsätze maßgeblich sind (ebenso wie die "Grundprinzipien und Grundwertungen des Unionsrechts als Teil der innerstaatlichen Ordnung").
Es muss sich um die "offensichtliche Verletzung" einer im Forumstaat als wesentlich geltenden Rechtsnorm handeln bzw. eines als grundlegend anerkannten Rechts, die im Falle einer Anwendung in einem unakzeptaben Gegensatz zur Rechtsordnung des Forumstaates stünde. Voraussetzung einer Anwendung von Art. 31 der VOen ist i. Ü. ein hinreichender Inlandsbezug des zugrunde liegenden Sachverhalts.
Aus Gründen des öffentlichen Interesses soll nach Erwägungsgrund Nr. 54 zur EuEheGüVO respektive Erwägungsgrund Nr. 53 zur EuPartGüVO den Gerichten und anderen mit Fragen des ehelichen Güterrechts/der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften befassten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen die Möglichkeit eröffnet werden, Bestimmungen eines ausländischen Rechts nicht zu berücksichtigen, wenn deren Anwendung in einem "bestimmten Fall" (mithin ist eine abstrakte Normenkontrolle ausgeschlossen) mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats "offensichtlich" (womit eine zurückhaltende Anwendung des Ordre-public-Vorbehalts angemahnt wird) unvereinbar ist: "Die Gerichte oder andere zuständige Behörden sollten allerdings nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) die Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats ausschließen oder die Anerkennung – oder gegebenenfalls die Annahme – oder die Vollstreckung einer Entscheidung, einer öffentlichen Urkunde oder eines gerichtlichen Vergleichs aus einem anderen Mitgliedstaat versagen dürfen, wenn das gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ..., insbesondere gegen Art. 21 über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, verstoßen würde". D. h., der Ordre-public-Vorbehalt darf nicht herangezogen werden, um Wertungen des nationalen Rechts, die gegen tragende Prinzipien des EU-Rechts verstoßen, umzusetzen (z. B. eine Nichtanwendbarkeit der güterrechtlichen Regelungen auf gleichgeschlechtliche Ehen).