Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten/Partner oder künftigen Partner können nach Art. 22 Abs. 1 der VOen das auf ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht – im Falle eines grenzüberschreitenden Bezugs – durch Vereinbarung selbst
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bestimmen oder |
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(Vorrang der subjektiven Anknüpfung), sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt, zu denen die Ehe/eingetragene Partnerschaft regelmäßig einen engen Bezug aufweist:
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Das Recht des Staates, in dem |
- die Ehegatten oder künftigen Ehegatten/Partner oder künftigen Partner oder
- einer von ihnen zum Zeitpunkt
der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat, (Buchst. a, so auch ex Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB – Recht des gewöhnlichen Aufenthalts).
Die Regelung setzt voraus, dass also mindestens ein Ehegatte/Partner im Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt im betreffenden Staat haben muss. Durch die Vorgabe "Zeitpunkt der Rechtswahl" ist eine Wahl des Rechts am künftigen gewöhnlichen Aufenthalt ausgeschlossen – doch steht es den Ehegatten/Partnern frei, im Nachgang (d. h. nach Begründung eines neuen gemeinsamen Aufenthalts) jederzeit eine neue Rechtswahl zu treffen.
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Oder das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten oder künftigen Ehegatten/Partner oder künftigen Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt (Buchst. b, so auch ex Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB – Heimatrecht eines der Ehegatten/Partner). |
Im Fall von Doppel- oder Mehrstaatern gelangt Erwägungsgrund Nr. 50 der EuEheGüVO respektive Erwägungsgrund Nr. 49 der EuPartGüVO zur Anwendung: "Wird in dieser Verordnung auf die Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt verwiesen, so handelt es sich bei der Frage nach der Behandlung einer Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit um eine Vorfrage, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt; sie sollte sich weiterhin nach nationalem Recht, einschließlich der anwendbaren Übereinkommen, richten, wobei die allgemeinen Grundsätze der Union uneingeschränkt einzuhalten sind. Diese Behandlung sollte keine Auswirkung auf die Gültigkeit einer Rechtswahl haben, die nach dieser Verordnung getroffen wurde."
Looschelders verwirft insoweit eine entsprechende Heranziehung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 (nicht von S. 2) EGBGB (Maßgeblichkeit allein der effektiven Staatsangehörigkeit des betreffenden Ehegatten): "Die Rechtswahl ist somit auch dann wirksam" (aufgrund des allgemeinen Ziels der EuEheGüVO, Rechtswahlmöglichkeiten nicht übermäßig zu beschränken), "wenn es sich nicht um das effektive Heimatrecht handelt". Die Rechtswahlfreiheit ist damit beschränkt auf solche Rechtsordnungen, zu denen die Ehegatten "durch den gewöhnlichen Aufenthalt oder die Staatsangehörigkeit eine enge Verbindung haben. "
Beachte: Nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. c EuPartGüVO können im Falle eingetragener Partnerschaften die Partner zudem das Recht des Staates wählen, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde (Recht des registerführenden Staates, vgl. ex Art. 17 b EGBGB).
Das Konzept des Art. 22 Abs. 1 der VOen folgt mit seinen auf bestimmte Rechtsordnungen beschränkten Rechtswahlmöglichkeiten der Tradition der mitgliedstaatlichen Kollisionssystematik – d. h. der Grundkonzeption anderer Verordnungen des Familien- und Erbrechts. Die Regelung soll es den Ehegatten/Partnern (vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Unwandelbarkeit des Güterrechts) ermöglichen, das anwendbare Recht an ihre jeweiligen Lebensverhältnisse und ihren aktuellen Daseinsmittelpunkt anzupassen und so flexible Lösungen schaffen. Den Ehegatten/Partnern soll die Verwaltung ihres Vermögens erleichtert werden, weshalb die VOen es ihnen erlauben, unter den Rechtsordnungen, zu denen sie aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder ihrer Staatsangehörigkeit eine enge Verbindung haben, unabhängig von der Art oder Belegenheit des Vermögens das auf ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht zu wählen.
Die Rechtswahl kann jederzeit, d. h.
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auch schon vor der Ehe/vor der Eintragung der Partnerschaft, |
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zum Zeitpunkt der Eheschließung/zum Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft oder |
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während des Bestehens der Ehe/Bestehens der eingetragenen Partnerschaft |
erfolgen oder auch wieder geändert werden. Dies hat einen Statuswechsel zur Folge.
Gleichwohl wird die Rechtswahlbestimmung kritisch bewertet: Sie biete wegen der beschränkten Rechtswahlmöglichkeit für Ehegatten nur einen begrenzten Zugewinn an Gestaltungsfreiheit.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Ehegatten/Partner gilt nach der rechtlichen Fiktion des Art. 22 Abs. 2 der VOen aber eine während der Ehe/Partnerschaft vorgenommene Änderung des auf den ehelichen Güterstand/auf die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft anzuwen...