Da Art. 23 Abs. 1 der VOen für den schwächeren Ehegatten/Partner nur einen – nicht sehr weitreichenden – Mindestschutz gewährt, können die Mitgliedstaaten (zu deren Recht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts beider oder eines Ehegatten/Partner(s) ein enger Bezug besteht) nach Art. 23 Abs. 2 bis 4 der VOen für die Rechtswahl zusätzliche Formerfordernisse vorgeben.
7.2.3.1 Gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten/Partner im selben Mitgliedstaat
Sieht das Recht eines Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand (Deutschland bspw. § 1410 BGB, notarielle Beurkundungspflicht für einen Ehevertrag) bzw. über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft vor, so sind nach Art. 23 Abs. 2 der VOen diese Formvorschriften anzuwenden.
Nach ex Art. 15 Abs. 3 EGBGB galt Art. 14 Abs. 4 EGBGB alt entsprechend mit der Folge, dass die Wahl der güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe der notariellen Beurkundung bedurfte. Wurde die Rechtswahl nicht im Inland vorgenommen, so genügte es, wenn die Rechtswahl den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entsprach.
7.2.3.2 Unterschiedliche Aufenthaltsstaaten der Ehegatten/Partner
Haben die Ehegatten/Partner im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft vor, so ist nach Art. 23 Abs. 3 der VOen die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt.
7.2.3.3 Gewöhnlicher Aufenthalt nur eines Ehegatten/Partners in einem Mitgliedstaat
Hat schließlich zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten/Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft vorgesehen, so sind gemäß Art. 23 Abs. 4 der VOen diese Formvorschriften anzuwenden.
Beachte: Art. 23 Abs. 2 bis 4 der VOen treffen keine Regelung für den Fall, dass beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben. "In diesem Fall muss die Rechtswahlvereinbarung nur den Mindestanforderungen nach Abs. 1 entsprechen, einerlei, ob drittstaatliches Recht ärgere Formvorschriften vorsieht oder nicht".