Haben die Ehegatten/Partner im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft vor, so ist nach Art. 23 Abs. 3 der VOen die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt.[366]

[366] Dazu näher BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 23 EuGüVO Rn 7; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 339; NK-BGB/Sieghörtner, Art. 23 EuGüVO/EuPartVO Rn 12.

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