Art. 25 der VOen treffen – in weitgehender Übereinstimmung mit den Formwahlregelungen einer Rechtswahlvereinbarung nach Art. 23 der VOen (arg.: "sachgerecht, da die Rechtswahl in der Praxis meist mit der Wahl eines bestimmten Güterstands einhergehend") – Vorgaben über die Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen/partnerschaftlichen Güterstand.
Der Verordnungsgeber begreift eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft als eine Art der Verfügung, die in den Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße zulässig ist und anerkannt wird. Mit dem Ziel, die Anerkennung von auf der Grundlage einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft erworbenen Güterstandsrechten in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, legen die VOen Vorschriften über die Formgültigkeit einer solchen Vereinbarung fest.
In Bezug auf die Formgültigkeit dieser Vereinbarungen wiederholen die Art. 25 Abs. 1 bis 3 der VOen die in Art. 23 Abs. 1 bis 4 der VOen (unter 7.2.2 und 7.2.3) getroffenen Vorgaben bezüglich der Formgültigkeit einer Rechtswahlvereinbarung.
Auch die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft bedarf also nach Art. 25 Abs. 1 der VOen mindestens
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der Schriftform. Sie muss |
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datiert (Datierung) und |
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von den beiden Parteien unterzeichnet (Unterzeichnung) |
sein: qualifizierte Schriftform als europäische Mindestanforderung.
I. Ü. muss sie auch noch zusätzliche Anforderungen an die Formgültigkeit erfüllen, die in dem auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht, das nach den VOen bestimmt wurde, und in dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Ehegatten/Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, vorgesehen sind. Weiterhin legen die VOen fest, nach welchem Recht sich die materielle Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung richtet.
Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt (so Art. 25 Abs. 1 S. 2 der VOen).
Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften über Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft vor, so sind diese Formvorschriften (parallel zu den Konstellationen des Art. 23 Abs. 2 bis 4 der VOen) gemäß Art. 25 Abs. 2 Unterabs. 1 der VOen anzuwenden:
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Haben die Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt (so Art. 25 Abs. 2 Unterabs. 2 der VOen). |
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Hat zum Zeitpunkt der Vereinbarung nur einer der Ehegatten/Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft vorgesehen, so sind diese Formvorschriften anzuwenden (so Art. 25 Abs. 2 Unterabs. 3 der VOen). |
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Sieht das auf den ehelichen Güterstand/die gütereechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht zusätzliche Formvorschriften vor (wie bspw. bei Anwendung deutschen Güterrechts § 1410 BGB: Notwendigkeit des Abschlusses eines Ehevertrages bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars), so sind diese Formvorschriften nach Art. 25 Abs. 3 der VOen anzuwenden. |