Die EuEheGüVO unterscheidet sich von der EuPartGüVO in Bezug auf die Anknüpfungsleiter bei der Bestimmung des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts.
Wird keine Rechtswahlvereinbarung getroffen (mangels Rechtswahlvereinbarung nach Art. 22 der EuEheGüVO), unterliegt der eheliche Güterstand gemäß Art. 26 Abs. 1 EuEheGüVO in Bezug auf das gesamte Vermögen im Zuge einer objektiven Anknüpfung nach der Konzeption einer Anknüpfungsleiter (wie ex Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 EGBGB alt) primär folgendem Recht:
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Dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt (ohne Vorgabe einer Mindestverweildauer) begründet haben (Art. 26 Abs. 1 Buchst. a EuEheGüVO – erster gemeinsamer gewöhnliche Aufenthalt als erster Anknüpfungspunkt – entsprechend Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf den Güterstand anwendbare Recht). |
Damit tritt das vormals im EGBGB vorrangige Staatsangehörigkeitsprinzip im europäischen Güterrecht hinter das Aufenthaltsprinzip zurück. Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" ist nicht definiert – sondern autonom auszulegen (vergleichbar der EuGH-Rechtsprechung zur Brüssel II a-VO) als gemeinsamer tatsächlicher (gewöhnlicher) Lebensmittelpunkt, der nach Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts sowie zusätzlich über die Integration in das soziale Umfeld zu bestimmen ist (ggf. auch durch Heranziehung der Umstände des Aufenthalts sowie der Staatsangehörigkeit).
Im Unterschied zu Art. 8 a EheVO, der gleichermaßen auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten abstellt, dessen Anknüpfungszielpunkt aber die Anrufung des Gerichts ist, stellt Art. 26 Abs. 1 Buchst. a EuEheGüVO auf den "Zeitpunkt der Eheschließung" ab. Die solcherart begründete zeitliche Anknüpfung bereitet dann Probleme, wenn der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt nicht unmittelbar nach der Eheschließung begründet wird. Notwendig ist (aus Gründen der Rechtssicherheit) allerdings eine Begründung in "eine(r) gewisse(n) zeitliche(n) Nähe zur Eheschließung".
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Oder andernfalls (subsidiär, falls kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt iSv Buchst. a begründet wurde) nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen (Art. 26 Abs. 1 Buchst. b EuEheGüVO – gemeinsame Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung erst als zweiter Anknüpfungspunkt). |
Nach Looschelders soll es darauf ankommen, dass die Staatsangehörigkeit bei einem Doppel- oder Mehrstaater effektiv ist.
Beachte: Staatenlose und Flüchtlinge haben keine Regelung in den VOen erfahren – bei ihnen soll an die Stelle der Staatsangehörigkeit der "Wohnsitz" oder der "gewöhnliche Aufenthalt" treten.
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Oder andernfalls (wenn keiner der beiden genannten Anknüpfungspunkte nach Buchst. a oder b bzw. ein Fall vorliegt, in dem beim Fehlen eines ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung jeweils eine doppelte gemeinsame Staatsangehörigkeit haben) nach dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände (des Einzelfalls) zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am "engsten verbunden" sind (Art. 26 Abs. 1 Buchst. c EuEheGüVO – gemeinsame engste Verbindung als dritter Auffanganknüfungspunkt). |
Weber regt an, bspw. "auf einen im Zeitpunkt der Eheschließung geplanten künftigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, eine gemeinsame soziale Bindung der Ehegatten durch Herkunft, Kultur, Religion oder Sprache oder auf die berufliche Tätigkeit" abzustellen.
Bei Anwendung von Buchstabe c sollen nach Erwägungsgrund Nr. 49 S. 4 der EuEheGüVO alle Umstände berücksichtigt werden – und es war klarzustellen, dass für diese Verbindung der "Zeitpunkt der Eheschließung" maßgebend ist.
Vormals unterlagen die güterrrechtlichen Wirkungen einer Ehe unwandelbar und einheitlich (für alle Vermögensgegenstände) nach der objektiven Anknüpfung in ex Art. 15 Abs. 1 EGBGB dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht (Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Eheschließung) – womit die Anknüpfungsleiter des Art. 14 EGBGB alt (ebenso wie ggf. die Rechtswahlmöglichkeiten nach Art. 14 Abs. 2 und 3 EGBGB) zur Anwendung gelangten.
Die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft unterliegen – mangels Rechtswahlvereinbarung nach Art. 22 EuPartGüVO – gemäß Art. 26 Abs. 1 EuPartGüVO hingegen dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde (d. h. nach dessen Recht die verbindliche Eintragung zur Begründung der Partnerschaft konstitutiv vorgenommen worden ist).
Die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterlagen nach Art. 17 b Abs. 1 S. 1 EGBGB alt den Sachvorschriften des registerführenden Staates (Anwendung des Sachrechts des registerführenden Staates).