Die Anknüpfung an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung gemäß Art. 26 Abs. 1 Buchst. a EuEheGüVO ist grundsätzlich unwandelbar (Grundsatz, womit ein nachfolgender Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht zu einem Statutenwechsel führt).[423]
Beachte aber: Die Ehegatten können jedoch das Güterrechtsstatut durch Rechtswahl nach Art. 22 EuEheGüVO jederzeit (wieder) ändern.
Ausnahmsweise kann das Gericht, das für Fragen des ehelichen Güterrechts/der güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, jedoch auf Antrag eines der Ehegatten/Partner[424] nach Art. 26 Abs. 3 Unterabs. 1 EuEheGüVO respektive Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 EuPartGüVO (Ausweichklausel)[425] entscheiden, dass das Recht eines anderen Staates als des Staates, dessen Recht nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a EuEheGüVO bzw. Art. 26 Abs. 1 EuPartGüVO anzuwenden ist (Durchbrechung des Grundsatzes der Unwandelbarkeit), für den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen gilt, sofern (und im Falle der eingetragenen Partnerschaft, wenn "das Recht dieses anderen Staates güterrechtliche Wirkungen an das Institut der eingetragenen Partnerschaft knüpft) der Antragsteller nachweist[426], dass "
▪ | die Ehegatten/Partner ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt (in diesem anderen Staat)[427] über einen "erheblich längeren Zeitraum"(EuEheGüVO)[428] respektive "erheblich langen Zeitraum" (EuPartGüVO) – iS einer langen Dauer – und in Bezug auf Ehegatten (begrenzt) auf den nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a EuEheGüVO bezeichneten Staat hatten[429] (Buchst. a)[430] und (kumulativ) |
▪ | beide Ehegatten/Partner auf das Recht dieses anderen Staates bei der Regelung oder Planung ihrer vermögensrechtlichen/güterrechtlichen Beziehungen vertraut hatten[431] (Buchst. b).[432] |
Das Recht dieses anderen Staates gilt nach der rechtlichen Fiktion des Art. 26 Abs. 3 Unterabs. 2 S. 1 EuEheGüVO bzw. Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 EuPartGüVO grundsätzlich rückwirkend[433] ab dem Zeitpunkt der Eheschließung/Begründung der eingetragenen Partnerschaft. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Ehegatte/Partner damit nicht einverstanden ist.[434] In diesem Fall gilt gemäß der rechtlichen Fiktion des Art. 26 Abs. 3 Unterabs. 2 S. 2 EuEheGüVO bzw. Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2 EuPartGüVO das Recht dieses anderen Staates ab der Begründung des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in diesem anderen Staat.
Beachte aber: Die Anwendung des Rechts des anderen Staats darf nach Art. 26 Abs. 3 Unterabs. 3 EuEheGüVO bzw. Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 3 EuPartGüVO die Rechte Dritter, die sich auf das nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a EuEheGüVO respektive Art. 26 Abs. 1 EuPartGüVO anzuwendende Recht gründen, nicht beeinträchtigen.[435]
Art. 26 Abs. 3 EuEheGüVO bzw. Art. 26 Abs. 2 EuPartGüVO gilt nicht, wenn die Ehegatten/Partner vor der Begründung ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in diesem anderen Staat eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft getroffen haben (so Art. 26 Abs. 3 Unterabs. 4 EuEheGüVO respektive Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 4 EuPartGüVO).[436] Treffen die Ehegatten nach der Begründung ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts eine entsprechende Vereinbarung in Anlehnung an das Recht dieses Staates, soll "meist auch schon die Annahme einer konkludenten Rechtswahlvereinbarung in Betracht" kommen.[437]
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