Ungeachtet Art. 27 Buchst. f der VOen (wonach die Wirkungen des ehelichen Güterstandes/der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften auch das Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten/Partner und einem Dritten erfassen, dazu vorstehend unter 7.4) darf nach der Einschränkung des Art. 28 Abs. 1 der VOen ein Ehegatte/Partner in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Ehegatten/einem oder beiden Partnern das für den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen seiner eingetragenen Partnerschaft maßgebende Recht dem Dritten grundsätzlich nicht entgegenhalten (bei Gutgläubigkeit des Dritten). Etwas anderes (vgl. den Wortlaut "es sei denn") gilt nur dann, wenn der Dritte von diesem Recht Kenntnis hatte oder bei gebührender Sorgfalt davon Kenntnis hätte haben müssen (fahrlässige Unkenntnis, wofür der/die Ehegatte(n) bzw. Partner die Beweislast trägt/tragen).
Insoweit ist nach den Vermutungsregelungen des Art. 28 Abs. 2 der VOen (Fiktion) davon auszugehen, dass der Dritte Kenntnis von dem auf den ehelichen Güterstand/dem auf die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht hat, wenn
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dieses das Recht des Staates ist (Buchst. a), |
- dessen Recht auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Ehegatten/ Partner und dem Dritten anzuwenden ist (i – Vertragsstatut),
- in dem der vertragschließende Ehegatte/Partner und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (ii) oder
- in dem die Vermögensgegenstände – im Fall von unbeweglichem Vermögen – belegen sind (iii – Lageort), oder
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ein Ehegatte/Partner die geltenden Anforderungen an die Publizität oder Registrierung des ehelichen Güterstandes/der güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft eingehalten hat, die vorgesehen sind im Recht des Staates (Buchst. b), |
- dessen Recht auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Ehegatten/Partner und dem Dritten anzuwenden ist (i – Vertragsstatut),
- in dem der vertragschließende Ehegatte/Partner und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (ii) oder
- in dem die Vermögensgegenstände – im Fall von unbeweglichem Vermögen – belegen sind (iii – Lageort).
Kann ein Ehegatte/Partner das auf seinen ehelichen Güterstand/seine güterrechtlichen Wirkungen anzuwendende Recht einem Dritten nach Art. 28 Abs. 1 der VOen nicht entgegenhalten, so unterliegen die Wirkungen des ehelichen Güterstands/die güterrechtlichen Wirkungen gegenüber dem Dritten gemäß Art. 28 Abs. 3 der VOen dem Recht des Staates (Ersatzgüterstatut),
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dessen Recht auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Ehegatten/Partner und dem Dritten anzuwenden ist (Buchst. a – Geschäftsstatut) oder |
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in dem die Vermögensgegenstände – im Fall von unbeweglichem Vermögen – belegen sind (Alt. 1) oder, im Fall eingetragener Vermögenswerte oder im Fall von Rechten, in dem diese Vermögenswerte oder Rechte eingetragen sind (Alt. 2) (Buchst. b – Belegenheits- oder Registrierungsstatut). |