Art. 33 der VOen regelt den Sonderfall einer Verweisung auf das Recht von Staaten mit mehr als einem Rechtssystem und unterschiedlichen Vorgaben für eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften (interlokale Kollisionsvorschriften – territoriale Rechtsspaltung).[479]
Verweisen die VOen auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat (Mehrrechtestaat), so bestimmen nach Art. 33 Abs. 1 der VOen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates (nationales interlokales Privatrecht)[480] die Gebietseinheit (Bestimmung der Teilrechtsordnung), deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind[481]: "vorrangige Maßgeblichkeit des jeweiligen nationalen interlokalen Privatrechts".[482]
In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften (d. h., sofern das Recht des Mehrrechtestaates keine eigenen internen Kollisionsnormen hat) gelten gemäß Art. 33 Abs. 2 der VOen (hilfsweise)[483] folgende Unteranknüpfungen (hilfsweise Anknüpfungen – Hilfsanknüpfung)[484]:
▪ | Jede Bezugnahme auf das Recht des in Art. 33 Abs. 1 der VOen genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten/Partner beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der die Ehegatten/Partner ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" haben (Buchst. a – gewöhnlicher Aufenthalt).[485] |
▪ | Jede Bezugnahme auf das Recht des in Art. 33 Abs. 1 der VOen genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten/Partner beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der die Ehegatten/Partner die "engste Verbindung" haben (Buchst. b – Staatsangehörigkeit).[486] |
▪ | Jede Bezugnahme auf das Recht des in Art. 33 Abs. 1 der VOen genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund sonstiger Bestimmungen, die sich auf andere Anknüpfungspunkte (bspw. des Lageorts unbeweglichen Vermögens) beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet (Buchst. c – Grundregel).[487] |
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