Ein in einem Mitgliedstaat erstrittener Titel kann in einem anderen Mitgliedstaat nur nach Maßgabe der Art. 43 ff. der VOen vollstreckt werden (Ausschließlichkeit des Verfahrens, was zu einer Verdrängung der nationalen Vorschriften führt, vgl. § 110 FamFG).
Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind nach Art. 42 der VOen in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort nach den Verfahren der Art. 44 bis 57 der VOen für vollstreckbar erklärt worden sind (Notwendigkeit einer Vollstreckbarerklärung). Die Vollstreckbarkeit setzt damit in Güterrechtsangelegenheiten weiterhin ein (am Vorbild der Art. 38 bis 52 Brüssel I a-VO orientiertes) Exequaturverfahren voraus, weil der europäische Gesetzgeber (vor dessen Abschaffung) zunächst einmal die weitere Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit im Güterrecht abwarten wollte. Allerdings findet in Bezug auf die Vollstreckbarerklärung ein beschleunigtes Verfahren nach Art. 47 der VOen statt: unverzügliche Vollstreckbarerklärung ohne Prüfung nach Art. 37 der VOen.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit gemäß Art. 44 Abs. 1 der VOen an das Gericht oder die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten, die der Kommission nach Art. 64 der VOen von diesem Mitgliedstaat mitgeteilt wurden. Die örtliche Zuständigkeit wird nach Art. 44 Abs. 2 der VOen durch
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den Ort des Wohnsitzes der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch |
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den Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, |
bestimmt (örtlich zuständiges Gericht).
Für das Verfahren der Antragstellung ist nach Art. 45 Abs. 1 der VOen das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats (lex fori) maßgeblich. Von dem Antragsteller kann gemäß Art. 45 Abs. 2 der VOen nicht verlangt werden, dass er im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt. Dem Antrag sind nach Art. 45 Abs. 3 der VOen die folgenden Schriftstücke beizufügen:
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eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für die Feststellung ihrer Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Buchst. a); |
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die Bescheinigung, die von dem Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des (nach dem Beratungsverfahren nach Art. 67 Abs. 2 der VOen erstellten) Formulars ausgestellt wurde, unbeschadet des Art. 46 der VOen (Buchst. b). |
Sobald die in Art. 45 der VOen vorgesehenen Förmlichkeiten erfolgt sind, wird die Entscheidung nach Art. 47 S. 1 der VOen unverzüglich für vollstreckbar erklärt (unverzügliche Vollstreckbarerklärung), ohne dass eine Prüfung nach Art. 37 der VOen erfolgt ("reduzierter Prüfungsumfang"): sog. beschleunigtes Verfahren. Die Partei, gegen die eine Vollstreckung erwirkt werden soll, erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens gemäß Art. 47 S. 2 der VOen keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben ("Einseitigkeit des Vollstreckbarerklärungsverfahrens in erster Instanz").
Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller nach Art. 48 Abs. 1 der VOen unverzüglich nach dem Verfahren mitgeteilt, das das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht (Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung): Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, gemäß Art. 48 Abs. 2 der VOen zugestellt.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei nach Art. 49 Abs. 1 der VOen einen Rechtsbehelf einlegen (Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung). Der Rechtsbehelf wird gemäß Art. 49 Abs. 2 der VOen bei dem Gericht eingelegt, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Art. 64 der VOen mitgeteilt hat. Über den Rechtsbehelf wird gemäß Art. 49 Abs. 3 der VOen nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend sind. Lässt sich die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, auf das Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so ist nach Art. 49 Abs. 4 der VOen die Regelung des Art. 16 der VOen (Prüfung der Zulässigkeit) auch dann anzuwenden, wenn die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, in keinem Mitgliedstaat einen Wohnsitz hat. Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist gemäß Art. 49 Abs. 5 der VOen innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf 60 Tage und beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerk...