Nadine Rumland-Gelzhäuser
Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft
War der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, ist nach § 1931 Abs. 3 BGB auch § 1371 BGB heranzuziehen. § 1371 Abs. 1 BGB sieht auch für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod einen Ausgleich des Zugewinns vor. Aus §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht wird, dass sich der Erbteil des Ehegatten um ein weiteres Viertel erhöht. Diese pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1931 Abs. 1 BGB bezeichnet man als erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs. Ohne Bedeutung ist hierbei, wie hoch der tatsächliche nach den §§ 1373 bis 1390 BGB zu ermittelnde Zugewinnausgleich ist. Neben den Verwandten der ersten Ordnung erhält der Ehegatte in Folge der Erhöhung um ein Viertel eine Erbquote von ½ und neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder den Großeltern eine Erbquote von ¾.
Gütertrennung
Hatte der Erblasser mit seinem Ehepartner Gütertrennung vereinbart, kommen die Vorschriften zum Zugewinnausgleich, mithin auch § 1371 BGB, nicht zur Anwendung. Es bleibt hier bei der Erbquote des Ehegatten nach § 1931 BGB. Gemäß § 1931 Abs. 1 BGB erhält der überlebende Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung ¼, neben Verwandten zweiter Ordnung und Großeltern ½. Sind Kinder vorhanden, ist neben § 1931 Abs. 1 BGB für die Bestimmung der Erbquote des überlebenden Ehegatten auch § 1931 Abs. 4 heranzuziehen. Beim Vorhandensein von ein oder zwei Kindern erben gem. § 1931 Abs. 4 BGB jedes Kind und der überlebende Ehegatte zu gleichen Teilen. Daraus ergibt sich für den überlebenden Ehegatten eine Erbquote von ½ beim Vorhandensein eines Kindes und von 1/3 beim Vorhandensein von zwei Kindern. Hinterlässt der verstorbene Ehegatte mehr als zwei Kinder, ist für die Erbquote des überlebenden Ehegatten allein § 1931 Abs. 1 BGB maßgeblich.
Gütergemeinschaft
Auch bei der Gütergemeinschaft, die in der Praxis äußerst selten anzutreffen ist, gibt es keinen zusätzlichen Ausgleich, wie es bei der Zugewinngemeinschaft der Fall ist. § 1931 Abs. 4 BGB kommt hier nicht zur Anwendung, da sich dieser ausdrücklich auf die Fälle der Gütertrennung beschränkt. Die Erbquote richtet sich also ausschließlich nach § 1931 Abs. 1 und 2 BGB. Allerdings partizipiert der überlebende Ehegatte, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls Gütergemeinschaft vereinbart war, am Vermögen des Erblassers auch durch seine hälftige Beteiligung am Gesamtgut (§§ 1415 ff. BGB).