Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

War der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, ist nach § 1931 Abs. 3 BGB auch § 1371 BGB heranzuziehen. § 1371 Abs. 1 BGB sieht auch für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod einen Ausgleich des Zugewinns vor. Aus §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht wird, dass sich der Erbteil des Ehegatten um ein weiteres Viertel erhöht. Diese pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1931 Abs. 1 BGB bezeichnet man als erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs.[1] Ohne Bedeutung ist hierbei, wie hoch der tatsächliche nach den §§ 1373 bis 1390 BGB zu ermittelnde Zugewinnausgleich ist.[2] Neben den Verwandten der ersten Ordnung erhält der Ehegatte in Folge der Erhöhung um ein Viertel eine Erbquote von ½ und neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder den Großeltern eine Erbquote von ¾.

Gütertrennung

Hatte der Erblasser mit seinem Ehepartner Gütertrennung vereinbart, kommen die Vorschriften zum Zugewinnausgleich, mithin auch § 1371 BGB, nicht zur Anwendung.[3] Es bleibt hier bei der Erbquote des Ehegatten nach § 1931 BGB. Gemäß § 1931 Abs. 1 BGB erhält der überlebende Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung ¼, neben Verwandten zweiter Ordnung und Großeltern ½. Sind Kinder vorhanden, ist neben § 1931 Abs. 1 BGB für die Bestimmung der Erbquote des überlebenden Ehegatten auch § 1931 Abs. 4 heranzuziehen. Beim Vorhandensein von ein oder zwei Kindern erben gem. § 1931 Abs. 4 BGB jedes Kind und der überlebende Ehegatte zu gleichen Teilen. Daraus ergibt sich für den überlebenden Ehegatten eine Erbquote von ½ beim Vorhandensein eines Kindes und von 1/3 beim Vorhandensein von zwei Kindern. Hinterlässt der verstorbene Ehegatte mehr als zwei Kinder, ist für die Erbquote des überlebenden Ehegatten allein § 1931 Abs. 1 BGB maßgeblich.

Gütergemeinschaft

Auch bei der Gütergemeinschaft, die in der Praxis äußerst selten anzutreffen ist, gibt es keinen zusätzlichen Ausgleich, wie es bei der Zugewinngemeinschaft der Fall ist. § 1931 Abs. 4 BGB kommt hier nicht zur Anwendung, da sich dieser ausdrücklich auf die Fälle der Gütertrennung beschränkt. Die Erbquote richtet sich also ausschließlich nach § 1931 Abs. 1 und 2 BGB.[4] Allerdings partizipiert der überlebende Ehegatte, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls Gütergemeinschaft vereinbart war, am Vermögen des Erblassers auch durch seine hälftige Beteiligung am Gesamtgut (§§ 1415 ff. BGB).[5]

[1] Damrau/Tanck, § 1931 Rn. 9 ff.
[2] Staudinger/Werner, § 1931 Rn. 35.
[3] Soergel/Stein, § 1931 Rn. 29; Staudinger/Stein, § 1931 Rn. 50.
[4] MüKo BGB/Leipold, § 1931 Rn. 56.
[5] Staudinger/Werner, § 1931 Rn. 51.

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