Dem Zulassungsverfahren schließt sich das Prüfungsverfahren an. Bildlich gesprochen: der Prüfung der formalen Voraussetzungen zur Prüfung folgt die Prüfung des Kandidaten selbst.

3.6.1 Formalia

Für das Verfahren selbst gelten weitere Formvorschriften, die in aller Kürze wie folgt zu skizzieren sind:

Es darf niemand mitwirken, der in einem wirtschaftlichen, beruflichen oder gar familiären Verhältnis zum Prüfling steht.[1] Für die Mitglieder des MPA und der Prüfungs-Kommissionen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 5 MPVerfVO sowohl für das konkrete Prüfungsverfahren als auch über die eigene Zugehörigkeit zum MPA hinaus. Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.[2] Hiervon ausgenommen sind Vertreter der zuständigen Behörden und der Handwerkskammer.[3] Gäste können nach § 6 Abs. 3 MPVerfVO vom Vorsitzenden, nach vorheriger Anhörung der jeweils befassten Prüfungs-Kommission, zugelassen werden.

[1] § 4 Abs. 1 MPVerfVO
[2] § 6 Abs. 1.
[3] § 6 Abs. 2 MPVerfVO.

3.6.2 Fristen und Dokumentationen

Nach § 14 MPVerfVO in der im Januar 2022 novellierten Fassung[1] müssen dem Prüfling Ort und Zeit der Prüfung mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich oder elektronisch bekannt gemacht werden, unter gleichzeitiger Nennung der weiteren Details nach § 14 Abs. 3 Nrn. 1–4.

Letzteres ist besonders wichtig, da hiervon im Einzelfall die Klärung der Frage abhängt:

  • ob eine Täuschungshandlung nach § 8 Abs. 1 vorliegt und
  • ob die Aufsicht führenden Personen dem Prüfling die Fortführung der Prüfung erlauben oder sie ihm diese untersagen durften (§ 8 Abs. 2 Satz 2). Im Übrigen gilt § 8 Abs. 1 Satz 2.

In diesem Zusammenhang kommt auch der Dokumentation der benutzten Arbeits- und Hilfsmittel durch die Aufsicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 MPVerfVO eine besondere Bedeutung zu.

Alle Prüfungsleistungen[2] sind zu dokumentieren und in einem Abschlussprotokoll[3] zusammenzuführen.

Für

  • den Antrag auf Zulassung,
  • die Zulassungsentscheidung,
  • die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie
  • die eine Befreiung begründenden Unterlagen

gilt eine Aufbewahrungsfrist von einem Jahr (vormals 3 Jahren).[4]

Die Prüfungsniederschriften nach § 24 Abs. 1 MPVerfVO müssen 15 statt bisher 10 Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufbewahrt werden.[5]

[1] BGBl. 2022 I S. 39.
[2] §§ 15–21 MPVerfVO.
[3] § 24 MPVerfVO.
[4] § 25 Abs. 2 MPVerfVO.
[5] § 25 Abs. 2 MPVerfVO.

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