Normenkette

§ 10 WEG, § 15 WEG, § 19 GBO, § 29 GBO, § 876 BGB, § 877 BGB

 

Kommentar

Regeln die Wohnungs- und Teileigentümer durch Vereinbarung den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums in der Weise, dass bestimmten Miteigentümern jeweils das Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Kraftfahrzeugabstellplatz (oder an mehreren Plätzen) eingeräumt wird, so ist zur Eintragung dieser Vereinbarung in das (Wohnungs-, Teileigentums-)Grundbuch die Zustimmung dinglich berechtigter Dritter erforderlich.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Beschluss vom 14.06.1984, V ZB 32/82)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Anmerkung:

Auf Vorlage des OLG Stuttgart (nicht gemäߧ 28 Abs. 2 FGG, sondern nach § 79 Abs. 2 S. 1 GBO i.V.m. § 78 GBO) bestätigte der V. Zivilsenat des BGH die Meinung des OLG Stuttgart (in Abweichung zu OLG Frankfurt a.M. v. 2. 5. 1975, RPfI. 1975, 309), dass bei nachträglicher Begründung "dinglicher" Sondernutzungsrechte nach § 15 Abs. 1 WEG die Zustimmung der am Wohnungseigentum dinglich berechtigten Gläubiger in der Form des § 29 GBO (i.V.m. § 19 GBO) erforderlich sei; dies gelte auch für den Fall, dass wie hier in einer Teilungserklärung bereits von Anfang an die Zuweisung von Garagen oder Stellplätzen vorgesehen sei. Sei das WE mit dem Recht eines Dritten (z.B. Grundpfandrechts-Gläubigern) belastet, so sei sachenrechtlich dessen Zustimmung zu der Inhaltsänderung gemäß der §§ 877, 876 S. 1 BGB erforderlich, außer, die dingliche Rechtsstellung des Dritten würde durch die Änderung weder wirtschaftlich noch rechtlich berührt bzw. beeinträchtigt. Sei nach materiellem Recht die Zustimmung des Dritten notwendig, sei auch grundbuchrechtlich dessen Eintragungsbewilligung nötig. Zwar liege nicht schon in der Zuweisung eines Stellplatzes zur Alleinbenutzung, wohl aber in dem gleichzeitigen Ausschluss der Berechtigung zur Mitbenutzung des übrigen gemeinschaftlichen Eigentums eine rechtlich nachteilige Inhaltsänderung des Sondereigentums und folglich auch des Haftungsgegenstandes der eingetragenen dinglichen Belastungen. Praktische Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Zustimmungserklärungen änderten an diesem Ergebnis nichts.

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