Rz. 483

Für die Anordnung gelten keine Besonderheiten. Die Zustimmung des Verwalters nach dem WEG oder der Wohnungseigentümer ist zur Anordnung der Zwangsverwaltung nicht erforderlich, auch wenn dies für den Fall der Zwangsversteigerung so vereinbart sein sollte. Das Wohnrecht des Schuldners (§ 149 ZVG) ist auch hier zu beachten.

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