Rz. 230

Wegen der Konkurrenz zwischen Beschlagnahme und einer Verfügung durch den Schuldner siehe oben (vgl. § 1 Rn 150 ff.).

Wechselt der Gläubiger im Laufe des Verfahrens, weil z.B. die Forderung abgetreten oder gepfändet/überwiesen wurde oder Ablösung erfolgte, kann das Gericht als neuen Gläubiger nur anerkennen, wer sich durch eine auf ihn lautende (titelübertragende – § 727 ZPO) Klausel nebst den erforderlichen Zustellungen (Klausel und Urkunden, welche zur Umschreibung führten – § 750 Abs. 2 ZPO) ausweist. Das Verfahren geht uneingeschränkt weiter, auch wenn das Gericht von der materiellen Rechtsänderung erfährt.[182] Allenfalls wäre daran zu denken, z.B. den Teilungstermin zu verschieben, um dem neuen Gläubiger (mit neuer Klausel) Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und Widersprüche anzubringen.

 

Rz. 231

Vollstreckt der Gläubiger aus einer Forderung, welche auch ohne Vollstreckung als zuteilungsfähig in den Teilungsplan aufgenommen worden wäre (also z.B. laufende Zinsen der Rangklasse 4), genügt der verbindliche Nachweis der Rechtsänderung für eine "Ergänzung" (= hier "Änderung") der Auszahlungsanordnung bezüglich dieser Beträge (siehe § 1 Rn 373).

 

Rz. 232

Hatte der bisherige Gläubiger die einstweilige Einstellung bewilligt,[183] kann das Verfahren erst fortgesetzt werden, wenn der neue Berechtigte die titelübertragende Klausel nebst Zustellungsnachweis vorlegt. Der bisherige Gläubiger könnte trotz Forderungsübergang die Fortsetzung beantragen (falls er noch im Besitz des Titels ist!). Der Schuldner kann sich gegen Maßnahmen auf Antrag des bisherigen Gläubigers nach Forderungsübergang nur im Prozessweg wehren. Was geschehen soll, wenn der neue Berechtigte nicht ins Verfahren eintritt und somit niemand den Fortsetzungsantrag stellen will oder kann, ist unklar, und es ist dies ein weiteres Argument gegen die einstweilige Einstellung des Verfahrens auf Gläubigerwunsch.

 

Rz. 233

Von diesem Grundsatz muss es allerdings eine Ausnahme geben. Will der neue Berechtigte den Antrag zurücknehmen, wäre es widersinnig, von ihm zuerst die Vorlage eines Vollstreckungstitels zu verlangen, wo er doch gerade nicht vollstrecken will. Es wäre z.B. denkbar, dass der abgelöste Gläubiger aus Verärgerung über die Ablösung sich weigert, dem Wunsch des neuen Berechtigten auf Antragrücknahme zu entsprechen (eine Erklärung, die er aufgrund seiner formalen Stellung für das Gericht bindend[184] abgeben könnte!). Weist der neue Berechtigte den materiellen Rechtsübergang nach[185] und kann er sogar den Vollstreckungstitel vorlegen, aus welchem die Anordnung/der Beitritt erfolgte, wird das Gericht den bisherigen Gläubiger mit ganz kurzer Frist hierzu hören und – soweit dieser nicht widerspricht – das Verfahren aufheben.

[182] Der vom BGH für die Zwangsversteigerung vertretene Grundsatz, dass das Gericht, nachdem es die Änderung der materiellen Rechtslage (Abtretung) erfährt, von Amts wegen "kurz einstellen" müsse, bis der neue Gläubiger mit umgeschriebener Klausel eintritt (BGH VersR 1963, 671), ist in einem Haftungsprozess für eine ganz bestimmte Situation entschieden worden und kann auf die Zwangsverwaltung nicht ausgedehnt werden.
[183] Was nach der hier vertretenen Auffassung aber unzulässig ist.
[184] Stöber, ZVG, § 15 Rn 29.5.
[185] So auch Stöber, ZVG, § 15 Rn 29.10, der allerdings Anmeldung und Glaubhaftmachung des Forderungsüberganges genügen lässt.

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