Rz. 349

Die Verhandlung ist nicht öffentlich, weshalb Feststellung der erschienenen Beteiligten erforderlich ist. Immer häufiger ist das Gericht "unter sich", da weder der Verwalter noch ein Beteiligter erscheint. Anderenfalls gibt der Verwalter dem Gericht und den erschienenen Beteiligten mündlich einen kurzen Sachstandsbericht.

 

Rz. 350

Soweit die Beteiligten durch Bevollmächtige vertreten sind, gelten die §§ 79 ff. ZPO. Das Gericht kann vom Gläubiger die erneute Vorlage des Vollstreckungstitels verlangen, muss es aber nicht. Neu eingetretene Gläubiger können als solche zum Termin nur zugelassen werden, wenn sie ihre Stellung durch Vorlage des auf sie umgeschriebenen Vollstreckungstitels nachweisen (siehe § 1 Rn 230).

 

Rz. 351

Da im Teilungsplan der materiell Empfangsberechtigte festgestellt wird, muss jetzt (erstmals) bei Briefrechten der Brief vorgelegt werden.[253] Schließlich bezieht sich diese Feststellung nicht nur auf – im Teilungstermin – bereits fällige Zinsen sondern auch auf solche, die erst in Zukunft fällig werden. Soweit Grundpfandrechte bereits abgetreten wurden, ist dies anzumelden, wenn die Abtretung außerhalb des Grundbuchs erfolgte oder erst nach dem Zwangsverwaltungsvermerk im Grundbuch eingetragen wurde. Außerdem ist die Abtretung nachzuweisen,[254] wenn sie noch nicht im Grundbuch eingetragen wurde.

Spätere Abtretungen bedürfen einer Änderung des gerichtlichen Teilungsplanes (siehe § 1 Rn 371 ff.). Der Zwangsverwalter darf einen Gläubigerwechsel von sich aus nicht beachten. Deshalb muss er sich auch den Brief nicht vorlegen lassen, bevor er Zinsen an den Berechtigten laut Teilungsplan zahlt.[255]

[253] So auch Stöber, ZVG, Rn 5.6; Dassler-Engels, § 156 Rn 20; a.M. Böttcher-Keller, § 156 Rn 14.
[254] Also entweder Nachweis der Grundbucheintragung oder Briefvorlage mit Abtretungserklärung in der Form des § 1155 BGB.
[255] So aber HWFH, § 156 Rn 7.

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