Rz. 124

Sollen landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke unter Zwangsverwaltung gestellt werden, benötigt man in erster Linie eine Person, welche tatsächlich die dort anfallende Bewirtschaftung – also persönliche Arbeitsleistungen – vollbringt, und dazu wird kaum eine andere Person so kostengünstig bereit sein wie der Schuldner. Deshalb kann er in diesem Fall ausnahmsweise zum Zwangsverwalter bestellt werden (§ 150b ZVG). Aus dieser Vorgabe ergibt sich (ohne besonderen Ausspruch im ZVG), dass § 150b ZVG nicht anzuwenden ist, wenn der fragliche Grundbesitz verpachtet ist.[118] Diese Regelung hat nur geringe praktische Bedeutung erlangt und bedarf daher nur einer kurzen Darstellung.

[118] Allg. M.: Stöber, § 150b Rn 2.4 m.w.N.

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