Peter Depré, Günter Mayer
Rz. 110
Schlägt der hierzu berechtigte Beteiligte einen Institutsverwalter vor, muss (§ 150a Abs. 2 ZVG) das Gericht ihn bestellen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
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Der Vorgeschlagene muss in den Diensten des Institutes – auch bei einer 100%igen Tochter des Beteiligten – stehen (siehe § 1 Rn 109). |
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Das Institut muss die Haftung (§ 154 S. 1 ZVG) für den Verwalter übernehmen. |
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Gegen den Vorgeschlagenen dürfen "mit Rücksicht auf seine Person und die Art der Verwaltung" keine Bedenken bestehen. |
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat das Gericht kein Ermessen.
Rz. 111
Umstritten ist, ob und unter welchen Umständen das Gericht einen freien Verwalter entlassen muss bzw. kann, wenn ein Institut den Antrag nachträglich stellt. Die LG Halle und Kassel haben dem Antrag einer Bank stattgegeben, welche durch Abtretung nachträglich Beteiligtenstellung erlangt hat. Dies wird zunehmend in Zweifel gezogen. Kein Vorschlagrecht für einen Gläubiger, der erst nach Verwalterbestellung beitritt. Auch nicht nach Abtretung einer Forderung oder wenn der ursprüngliche Gläubiger auf das Benennungsrecht verzichtet hatte. Auch soll ein nachträglich eingetragener Gläubiger, welcher dem Verfahren nicht beigetreten ist, keine Ablösung des bereits bestellten Verwalters bewirken können.
Rz. 112
Das Risiko einer späteren Benennung könnte das Gericht also nur umgehen, indem es allen am Verfahren beteiligten Instituten eine Frist setzt (§ 150a Abs. 1 ZVG), innerhalb der sie einen Institutsverwalter benennen können – und wenn man davon ausgeht, dass der Fristablauf auch gegen einen Rechtsnachfolger wirkt.
Rz. 113
Dies hat sich jedoch als nicht praxistauglich erwiesen, auch wenn nach Fristablauf kein für das Gericht verbindlicher Vorschlag gemacht werden kann.
Praxisüblich ist eine auf vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Gericht und Institut basierende Lösung:
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Die überregionalen Banken teilen meist schon im Antrag mit, ob sie eine Institutsverwaltung wünschen. |
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Mit den überwiegend betroffenen regionalen Banken hat der Rechtspfleger vereinbart, dass sie keine solche Verwaltung wünschen, wenn sie dies nicht ausdrücklich erklären. |
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Und bei den übrigen wird nach Eingang eines Antrags vom Rechtspfleger telefonisch nachgefragt, ob sie einen Institutsverwalter vorschlagen wollen. |
Rz. 114
Eine rechtliche Sicherheit bietet dieses Verfahren nicht, da mangels Fristsetzung kein Institut an seine Erklärung gebunden wäre. Aber die vertrauensvolle Zusammenarbeit hat sich bewährt.
Rz. 115
Schlagen mehrere Institute einen Verwalter vor, ist das Gericht in seiner Auswahl frei. Es ist weder an die Reihenfolge des Eingangs noch an den Rang (§ 10 ZVG) des vorschlagenden Institutes gebunden, sollte aber dem Vorschlag desjenigen Institutes den Vorzug geben, das an der Verwaltung das größte Interesse hat.
Rz. 116
Wird aus anderem Grund ein Verwalterwechsel erforderlich, kann jedes Institut jetzt erstmals einen Institutsverwalter vorschlagen.