Rz. 363

Der Verwalter wird nun folgende Überlegungen anstellen:

Wie viel Geld habe ich und welchen Zahlungseingang kann ich zu welchem Zeitpunkt sicher erwarten?
Wie viel Geld muss ich für die Kosten der Verwaltung (siehe § 1 Rn 237 ff.) zurücklegen?
Wann wird die Zahlung an den bestberechtigten Gläubiger fällig?
Habe ich jetzt schon genügend Geld, dass ich zusammen mit der Erwartung auf neue Eingänge eine Zahlung an den Zweitberechtigten auf eine früher fällig werdende Forderung leisten kann?
 

Rz. 364

Zutreffend und plakativ bezeichnen HWFH die folgende Tätigkeit des Verwalters als Liquiditätsmanagement. Dies bedeutet aber nach hiesiger Auffassung nicht,[262] dass dieser jetzt alle eingehenden Gelder so lange verwahrt, bis die Kasse für die nächste – oft noch in weiter Ferne liegende – Fälligkeit der erstrangigen Forderung gefüllt ist, ohne die bereits fällige zweitrangige Leistung zu erbringen.[263] So würde ein sorgfältig wirtschaftender Eigentümer nicht handeln.[264] Vielmehr wird der Verwalter die zweitrangige Forderung bezahlen, wenn er nach Sachlage damit vernünftigerweise rechnen kann, bis zum Fälligkeitstag entsprechende Einnahmen zu haben.[265]

Da aber diese Frage angesichts der Wirtschaftslage jede praktische Bedeutung verloren hat, wird von Rechenbeispielen abgesehen.[266]

 

Rz. 365

Der Zwangsverwalter wird also zunächst (§ 9 ZwVwV) die erforderlichen Gelder für die Kosten der Verwaltung (§ 155 Abs. 1 ZVG) einschließlich seiner Vergütung zurück legen und dann zur Auszahlung gemäß Teilungsplan schreiten. Deshalb (und auch zur Sicherung einer späteren Fälligkeit) zurückzulegende Gelder sind verzinslich anzulegen. Insbesondere bei der Zahlung auf Zinsen eines Kreditinstituts muss der Verwalter (am besten vor der ersten Zahlung) dieses darauf hinweisen, dass es an seine – dem Teilungsplan entsprechende – Verrechnungsweise gebunden ist und nicht "banküblich" auf ältere Zinsen verrechnen darf, und dass dies auch für künftige Zahlungen zu gelten hat.

 

Rz. 366

Lehnt die Bank unter Bezugnahme auf ihre Geschäftsbedingungen diese Verrechnung ab, unterbleibt die Zahlung. Der Verwalter verständigt das Gericht. Gelingt es auch diesem nicht, den Empfänger auf die richtige Verrechnung zu verpflichten, erfolgt Hinterlegung. Verwalter und Gericht müssen sich stets daran erinnern, dass die Zahlung des Verwalters "Befriedigung aus dem Grundstück" ist und zum dinglichen Erlöschen (Grundbuch wird unrichtig) der bezahlten Zinsen führt.[267] Es besteht Anlass, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Verpflichtung auch einen Institutsverwalter trifft, wobei das Gericht dies mit besonderer Sorgfalt zu überprüfen hat.

[262] So aber HWFH, § 9 ZwVwV Rn 1 und § 11 ZwVwV Rn 9; Löhnig-Blümle, § 157 Rn 8.
[263] Auch die ZwVwV fordert dies nicht. Die gegenteilige Interpretation des § 9 Abs. 2 von HWFH ist aus dem Text nicht herzuleiten. Mit der Leistung gemäß TP. geht der Verwalter keine "Verpflichtung" ein.
[264] Nach der Grundvorstellung des ZVG ersetzt der Zwangsverwalter einen sorgfältigen Eigentümer, der aus den Einnahmen die laufenden Lasten zahlt – und sich nicht bei gefüllter Kasse der Zwangsvollstreckung wegen einer fälligen, aber nachrangigen, Forderung aussetzen würde, wenn er weiß, dass er die vorrangige Forderung bei späterer Fälligkeit aus künftigen Einnahmen zahlen kann.
[265] So auch Stöber, § 157 Rn 2.3; Dassler-Engels, § 157 Rn 12 und Böttcher, § 157 Rn 5.
[266] Solche finden sich in der 4. Auflage dieses Buches (Rn 330) und bei Mayer, RpflStud. 1994, 71.
[267] Und somit auch in einem gleichzeitig anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren zu berücksichtigen ist.

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