Rz. 73

Hat der Schuldner auch den mittelbaren Besitz aufgegeben – wie dies bei einer Eigentumsübertragung gelegentlich erfolgt – kann mit einem Titel gegen den Eigentümer keine Zwangsverwaltung angeordnet werden, da diese zumindest mittelbaren Besitz des Eigentümers voraussetzt.[68] In Betracht kommt allenfalls eine Zwangsverwaltung gegen den Eigenbesitzer (siehe § 1 Rn 32), wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.[69]

[68] BGH Rpfleger 1986, 26; BGH ZfIR 2004, 746; BGH RPfleger 2011, 281.
[69] Hierzu ausführlich auch Hawelka, ZfIR 2005, 14.

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