Rz. 73
Hat der Schuldner auch den mittelbaren Besitz aufgegeben – wie dies bei einer Eigentumsübertragung gelegentlich erfolgt – kann mit einem Titel gegen den Eigentümer keine Zwangsverwaltung angeordnet werden, da diese zumindest mittelbaren Besitz des Eigentümers voraussetzt.[68] In Betracht kommt allenfalls eine Zwangsverwaltung gegen den Eigenbesitzer (siehe § 1 Rn 32), wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.[69]
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