Rz. 85

Das Gericht hat den Anordnungsbeschluss unverzüglich bekannt zu machen.

Es sind zu erledigen:

die förmliche Zustellung an den Schuldner; eine Belehrung ist nicht vorgesehen;[83]
die formlose Übersendung des Beschlusses an den Gläubiger, falls dem Antrag vollumfänglich stattgegeben wurde; anderenfalls Zustellung;
die formlose Mitteilung an alle Beteiligten (§ 9 ZVG), die jetzt schon bekannt sind; anderenfalls wird dies nach Eingang des Grundbuchauszugs (§ 146 Abs. 2 ZVG) nachgeholt;
bei Erbbaurechten die formlose Benachrichtigung des Ausgebers (§ 24 ErbbauVO);
die Zuleitung des Anordnungsbeschlusses an den Verwalter. Eine Zustellung ist nicht vorgesehen, aber möglich, wenn der sichere Zugang dokumentiert werden soll. Gelegentlich holen die Verwalter selbst oder durch ihr Personal den Anordnungsbeschluss beim Gericht ab, um sofort handeln zu können.
 

Rz. 86

Erforderliche Zustellungen erfolgen von Amts wegen (§ 3 ZVG) und zwar nach den Regeln der ZPO für die Amtszustellung. Die Erleichterungen in §§ 47 ZVG finden wegen § 8 ZVG für die Zustellung an den Schuldner keine Anwendung; wohl aber für evtl. erforderliche Zustellungen an andere Beteiligte, die nicht "Schuldner" im Verfahrenssinne sind.

 

Rz. 87

Die MIZI[84] kann vorsehen, dass das Gericht weitere Stellen benachrichtigen muss, also z.B.:

Kommunale Kasse, welche die Grundsteuern etc. einzieht,
Finanzamt,
Kaminkehrer.

Obwohl der Zwangsverwalter ohnehin die Gemeindekasse benachrichtigen wird, damit er die laufenden Kosten erfährt, ist eine Übersendung des Anordnungsbeschlusses auch dann nicht verboten, wenn die MIZI dies nicht ausdrücklich vorsieht. Im Übrigen ist zu beachten, dass Grundsteuer und z.B. Müllabfuhr mancherorts von verschiedenen Kassen eingezogen werden.

[83] Für eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erfolgt die Zustellung an den geschäftsführenden Gesellschafter. Ist ein solcher nicht vorhanden, genügt die Zustellung an einen der Gesellschafter (BGH Rpfleger 2007, 216; IGZInfo 2006, 84).
[84] "Mitteilung in Zivilsachen", eine Verwaltungsanordnung der Länder (teils bundeseinheitlich, teils mit besonderem Länderteil) über Benachrichtigungen in Zivilsachen.

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