Rz. 166

Beschlagnahmtes Zubehör sind auch die Schlüssel des Gebäudes, welche der Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher mit dem Anordnungsbeschluss (ohne Klausel)[139] dem Schuldner wegnehmen lassen kann, falls dieser sie nicht freiwillig aushändigt. Sind dem Schuldner Wohnräume zu belassen, darf er auch die zur Benutzung notwendigen Schlüssel behalten. Notfalls müssen noch Schlüssel angefertigt werden. Nach der hier vertretenen Auffassung sind Baupläne Zubehör. Falls sie der Verwalter benötigt, kann er sie ebenfalls dem Schuldner wegnehmen lassen.

 

Rz. 167

Mietverträge und sonstige Unterlagen (Betriebskostenabrechnungen, Gebühren- und Steuerbescheide, Versicherungsprämienrechnungen[140]) gelten zwar als nicht beschlagnahmt, werden aber vom Zwangsverwalter benötigt.[141] Auch diese Unterlagen kann der Zwangsverwalter, ohne dass es auf die Frage der Beschlagnahme ankäme, durch den Gerichtsvollzieher anlässlich der Besitzeinweisung wegnehmen lassen (§ 883 Abs. 1 ZPO), falls sie der Schuldner nicht freiwillig übergibt. Vollstreckungstitel ist der Anordnungsbeschluss mit der darin enthaltenen Ermächtigung, sich selbst den Besitz zu verschaffen. Es bedarf weder einer Klausel, noch einer richterlichen Anordnung.[142] Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner nicht im Objekt wohnt und diese Unterlagen in seiner Wohnung verwahrt.[143]

[140] Beispiele aus der Entscheidung des BGH Rpfleger 2011,452.
[141] Stöber, ZVG, § 150 Rn 7.1; Dassler- Engels, § 150 Rn 43; Böttcher-Keller, § 150 Rn 11.
[142] BGH Rpfleger 2011, 452; ZfIR 2011, 342 (LS); IGZInfo 2011, 71.
[143] Dies ergibt sich aus der Entscheidung des BGH im Rpfleger 2005, 463 (mit Anmerkung Schmidberger); IGZInfo 2005, 84; ZfIR 2006, 816 (LS). So auch Dassler-Engels, § 150 Rn 44 (str.).

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