Rz. 93

Bleibt ein Zwangsversteigerungsverfahren zweimal zugunsten des gleichen Gläubigers[87] ergebnislos, müsste es an sich aufgehoben werden. Es kann aber auf Antrag dieses Gläubigers als Zwangsverwaltung fortgesetzt werden (§ 77 Abs. 2 ZVG; siehe auch § 4 Rn 1071 ff.).

 

Rz. 94

Auch ein Prozessgericht könnte eine Zwangsverwaltung durch Urteil oder einstweilige Verfügung anordnen. In diesem Fall muss das Vollstreckungsgericht als Vollzug der gerichtlichen Entscheidung einen Anordnungsbeschluss erlassen und den Verwalter bestellen. Meist wird es sich hierbei aber nur um eine Sequestration handeln. Dann findet § 158 ZVG keine Anwendung (siehe § 4 Rn 1113 ff.).

[87] Es muss ein Gläubiger sein, für welchen beide Versteigerungstermine gehalten werden konnten, für den also alle im ZVG vorgesehenen Fristen gewahrt sind. Hock-Klein-Hilbert-Deimann, Rn 485, 486.

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