Rz. 134

Bezüglich der Anordnung der Verwaltung oder deren Ablehnung sind die allgemeinen Rechtsbehelfe gegeben (siehe § 1 Rn 98 ff.):

Der Schuldner, der nach Anhörung seine Zustimmung zur Verwalterbestellung gegeben hat und doch nicht bestellt wurde, hat hiergegen die sofortige Beschwerde. Der Gläubiger und die angehörten Institute können ebenfalls mit sofortiger Beschwerde entweder die (nicht erfolgte) Bestellung des Schuldners fordern oder aber die Bestellung des (nach ihrer Ansicht nicht geeigneten) Schuldners rügen. Alle übrigen Beteiligten haben – da nicht angehört – mit gleichem Ziel die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO und erst nach deren Ablehnung die sofortige Beschwerde.

Gleiches gilt für die Rechtsbehelfe gegen die Auswahl der Aufsichtsperson. Soweit das Gericht Bestimmungen zu treffen hat, wird seine Entscheidung – die wohl immer erst nach Anhörung der Betroffenen ergehen kann – mit sofortiger Beschwerde angefochten. Ist der Schuldner aus eigenem Recht betroffen (z.B. § 150e ZVG), steht ihm – obwohl er Verwalter ist – ebenfalls das Beschwerderecht zu. Die Aufsichtsperson hat kein Beschwerderecht.

Bezüglich der Gerichts- und Anwaltskosten ergeben sich keine Besonderheiten.

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