I. Die Institutsverwaltung

1. Das Antragsrecht

 

Rz. 107

Die in § 150a ZVG näher bezeichneten Institute,[100] insbesondere also alle Banken, Versicherungen und Bausparkassen,[101] können vom Gericht die Bestellung eines "Institutsverwalters" verlangen, wenn sie Beteiligte (§ 9 ZVG) des Verfahrens, also nicht notwendig Gläubiger, sind. Selbstverständlich können sie den Antrag nicht stellen, wenn sie ausnahmsweise Vollstreckungsschuldner sind!

 

Rz. 108

Bei der Institutsverwaltung handelte es sich um ein Rechtsgebilde, das nicht nur unserem Rechtsverständnis zuwiderläuft,[102] sondern wohl auch von der wirtschaftlichen Entwicklung überholt ist. Es mag sein, dass in der Vergangenheit nur wenig qualifizierte Personen zur Übernahme einer Zwangsverwaltung bereit waren. Heute ist dies angesichts vieler hierauf spezialisierter und hoch qualifizierter Büros nicht mehr der Fall. Andererseits haben die Kreditinstitute ihr Personal derart ausgedünnt, dass sie kaum noch eigene Leute mit genügender Qualifikation abstellen können. Dies führt dazu, dass diese einmal gut gemeinte Institution zunehmend – leider mit landgerichtlicher Billigung – dazu missbraucht wird, das Auswahlrecht der Gerichte zu umgehen (siehe § 1 Rn 109) und es außerdem in der Praxis gelegentlich an der gerichtlichen Aufsicht über diese Verwalter mangelt. Die Institutsverwaltung ist verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, widerspricht überkommenem Rechtsgefühl (gerade auch beim betroffenen Schuldner) und sollte ersatzlos aufgehoben werden.[103]

 

Rz. 109

Wie wenig zeitgemäß die Institutsverwaltung heute noch ist, zeigt der Versuch einer Hypothekenbank, mit gerichtlicher Billigung diese Verwaltung auf einen "freien" Rechtsanwalt auszulagern. Der BGH[104] hat hierzu klargestellt – was bis dahin unstreitig war – dass ein Institutsverwalter sich in "einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis" zum Institut befinden muss.

[100] Hierzu sehr ausführlich: Dassler-Engels, § 150a Rn 6 ff.
[101] Denn sie stehen unter Staatsaufsicht. Banken: §§ 1, 2 Bundesgesetz über das Kreditwesen; private Versicherungen: Versicherungsaufsichtsgesetz; Bausparkassen: Bausparkassengesetz; Einzelheiten bei Stöber, ZVG, § 150a Rn 2.
[102] Eickmann (§ 39.II.2) bezeichnet – zutreffend – die Institutsverwaltung als eine "befremdliche Institution", welche "elementaren Grundsätzen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zuwiderläuft" und "ein anstößiges Bild" bietet. Kritisch auch HWFH, § 150a ZVG Rn 31. Dem haben die Verfasser nichts hinzuzufügen.
[103] Mayer, ZfIR 2005, 807; a.M. (beibehalten) Selke, ZfIR 2005, 812.
[104] BGH Rpfleger 2005, 457 m. Anm. Erler.

2. Die Entscheidung des Gerichts

 

Rz. 110

Schlägt der hierzu berechtigte Beteiligte einen Institutsverwalter vor, muss (§ 150a Abs. 2 ZVG) das Gericht ihn bestellen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Der Vorgeschlagene muss in den Diensten des Institutes – auch bei einer 100%igen Tochter des Beteiligten[105]  – stehen (siehe § 1 Rn 109).
Das Institut muss die Haftung (§ 154 S. 1 ZVG) für den Verwalter übernehmen.
Gegen den Vorgeschlagenen dürfen "mit Rücksicht auf seine Person und die Art der Verwaltung" keine Bedenken bestehen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat das Gericht kein Ermessen.

 

Rz. 111

Umstritten ist, ob und unter welchen Umständen das Gericht einen freien Verwalter entlassen muss bzw. kann, wenn ein Institut den Antrag nachträglich stellt. Die LG Halle[106] und Kassel[107] haben dem Antrag einer Bank stattgegeben, welche durch Abtretung nachträglich Beteiligtenstellung erlangt hat. Dies wird zunehmend in Zweifel gezogen. Kein Vorschlagrecht für einen Gläubiger, der erst nach Verwalterbestellung beitritt.[108] Auch nicht nach Abtretung einer Forderung[109] oder wenn der ursprüngliche Gläubiger auf das Benennungsrecht verzichtet hatte.[110] Auch soll ein nachträglich eingetragener Gläubiger, welcher dem Verfahren nicht beigetreten ist, keine Ablösung des bereits bestellten Verwalters bewirken können.[111]

 

Rz. 112

Das Risiko einer späteren Benennung könnte das Gericht also nur umgehen, indem es allen am Verfahren beteiligten Instituten eine Frist setzt (§ 150a Abs. 1 ZVG), innerhalb der sie einen Institutsverwalter benennen können – und wenn man davon ausgeht, dass der Fristablauf auch gegen einen Rechtsnachfolger wirkt.

 

Rz. 113

Dies hat sich jedoch als nicht praxistauglich erwiesen, auch wenn nach Fristablauf kein für das Gericht verbindlicher Vorschlag gemacht werden kann.[112]

Praxisüblich ist eine auf vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Gericht und Institut basierende Lösung:

Die überregionalen Banken teilen meist schon im Antrag mit, ob sie eine Institutsverwaltung wünschen.
Mit den überwiegend betroffenen regionalen Banken hat der Rechtspfleger vereinbart, dass sie keine solche Verwaltung wünschen, wenn sie dies nicht ausdrücklich erklären.
Und bei den übrigen wird nach Eingang eines Antrags vom Rechtspfleger telefonisch nachgefragt, ob sie einen Institutsverwalter vorschlagen wollen.
 

Rz. 114

Eine rechtliche Sicherheit bietet dieses Verfahren nicht, da mangels Fristsetzung kein Institut an...

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