Peter Depré, Günter Mayer
1. Grundsätze
Rz. 359
Erst jetzt darf der Verwalter Zahlungen an die Berechtigten leisten, welche in einer der Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG ausgewiesen sind. Er benötigt hierzu keine Einzelanweisung durch das Gericht. Vielmehr hat er selbst zu prüfen, an wen er wann Zahlungen zu leisten hat. Der Teilungsplan muss dies genau ausweisen. Sollte dies nicht der Fall sein, weil der Rechtspfleger nicht sorgfältig gearbeitet hat, sollte er den Plan nicht eigenmächtig auslegen, sondern eine verbindliche Weisung durch das Gericht einfordern.
Rz. 360
Eine Anweisung eines Empfängers, die Zahlungen nicht an ihn, sondern für ihn an einen Dritten zu leisten, muss der Verwalter nachkommen, wenn sie ihm schriftlich und zweifelsfrei zugeht. Wird ihm jedoch angezeigt, dass ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat, soll er die Zahlungen zurückhalten und das Gericht verständigen. Dieses wird den Plan durch Beschluss (siehe § 1 Rn 380) ändern.
Rz. 361
Zahlungen auf die Zinsen eines Briefrechtes erfolgen ohne Vorlage des Grundpfandbriefes. Dieser hatte im Teilungstermin dem Gericht vorgelegen (siehe dazu § 1 Rn 351).
Rz. 362
Der Auszahlungsanspruch ist pfändbar. Hat also einer der Empfänger selbst Verbindlichkeiten, kann sein Gläubiger den Auszahlungsanspruch pfänden. Die Zahlung durch den Verwalter entspricht ihrem Wesen nach der Zahlung durch das Vollstreckungsgericht im Verteilungstermin der Zwangsversteigerung. Es handelt sich also um eine Zahlung aus Schuldnermitteln aufgrund hoheitsrechtlicher Verfügungsbefugnis. Somit kann der Verwalter nicht Drittschuldner sein. Drittschuldner bleibt der Schuldner. Der Pfandgläubiger hat unter Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die "Ergänzung" (siehe § 1 Rn 372) der Auszahlungsanordnung beim Gericht der Zwangsverwaltung zu bewirken.
2. Die Überlegungen des Verwalters
Rz. 363
Der Verwalter wird nun folgende Überlegungen anstellen:
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Wie viel Geld habe ich und welchen Zahlungseingang kann ich zu welchem Zeitpunkt sicher erwarten? |
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Wie viel Geld muss ich für die Kosten der Verwaltung (siehe § 1 Rn 237 ff.) zurücklegen? |
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Wann wird die Zahlung an den bestberechtigten Gläubiger fällig? |
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Habe ich jetzt schon genügend Geld, dass ich zusammen mit der Erwartung auf neue Eingänge eine Zahlung an den Zweitberechtigten auf eine früher fällig werdende Forderung leisten kann? |
Rz. 364
Zutreffend und plakativ bezeichnen HWFH die folgende Tätigkeit des Verwalters als Liquiditätsmanagement. Dies bedeutet aber nach hiesiger Auffassung nicht, dass dieser jetzt alle eingehenden Gelder so lange verwahrt, bis die Kasse für die nächste – oft noch in weiter Ferne liegende – Fälligkeit der erstrangigen Forderung gefüllt ist, ohne die bereits fällige zweitrangige Leistung zu erbringen. So würde ein sorgfältig wirtschaftender Eigentümer nicht handeln. Vielmehr wird der Verwalter die zweitrangige Forderung bezahlen, wenn er nach Sachlage damit vernünftigerweise rechnen kann, bis zum Fälligkeitstag entsprechende Einnahmen zu haben.
Da aber diese Frage angesichts der Wirtschaftslage jede praktische Bedeutung verloren hat, wird von Rechenbeispielen abgesehen.
Rz. 365
Der Zwangsverwalter wird also zunächst (§ 9 ZwVwV) die erforderlichen Gelder für die Kosten der Verwaltung (§ 155 Abs. 1 ZVG) einschließlich seiner Vergütung zurück legen und dann zur Auszahlung gemäß Teilungsplan schreiten. Deshalb (und auch zur Sicherung einer späteren Fälligkeit) zurückzulegende Gelder sind verzinslich anzulegen. Insbesondere bei der Zahlung auf Zinsen eines Kreditinstituts muss der Verwalter (am besten vor der ersten Zahlung) dieses darauf hinweisen, dass es an seine – dem Teilungsplan entsprechende – Verrechnungsweise gebunden ist und nicht "banküblich" auf ältere Zinsen verrechnen darf, und dass dies auch für künftige Zahlungen zu gelten hat.
Rz. 366
Lehnt die Bank unter Bezugnahme auf ihre Geschäftsbedingungen diese Verrechnung ab, unterbleibt die Zahlung. Der Verwalter verständigt das Gericht. Gelingt es auch diesem nicht, den Empfänger auf die richtige Verrechnung zu verpflichten, erfolgt Hinterlegung. Verwalter und Gericht müssen sich stets daran erinnern, dass die Zahlung des Verwalters "Befriedigung aus dem Grundstück" ist und zum dinglichen Erlöschen (Grundbuch wird unrichtig) der bezahlten Zinsen führt. Es besteht Anlass, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Verpflichtung auch einen Institutsverwalter trifft, wobei das Gericht dies mit besonderer Sorgfalt zu überprüfen hat.