Rz. 2
Die Zwangsverwaltung kann sich insbesondere erstrecken auf:
▪ | Grundstücke, § 864 Abs. 1 ZPO; |
▪ | Grundstücks-Bruchteile, die im Eigentum eines Miteigentümers stehen oder als solche durch eine Forderung belastet sind, § 864 Abs. 2 ZPO (siehe § 1 Rn 464 ff.); |
▪ | grundstücksgleiche Rechte (§ 870 ZPO), also insbesondere Erbbaurechte (§ 11 ErbbauVO) (siehe § 1 Rn 473 ff.); |
▪ | Sondereigentum nach § 1 WEG, das infolge der Verbindung mit dem Eigentum an einem Bruchteil des Grundstücks als "besondere Art des Bruchteilsmiteigentums" Eigentum i.S.d. § 864 Abs. 2 ZPO ist[1] (siehe § 1 Rn 483 ff.); |
▪ | das Gebäudeeigentum aufgrund früherer Rechtsvorschriften, die in den neuen Bundesländern noch weiter gelten (siehe § 1 Rn 476 ff.). |
Rz. 3
Nicht erstrecken kann sich die Zwangsverwaltung auf:
▪ | Anteile an einer Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die auch als solche nicht versteigert werden können; |
▪ | Schiffe, Schiffsbauwerke (§ 870a Abs. 1 ZPO) und Luftfahrzeuge (§ 171a ZVG), obwohl diese Gegenstand einer Zwangsversteigerung sein können. |
Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge können unter besonderen Voraussetzungen einem Treuhänder unterstellt werden (§§ 165 Abs. 2, 171c Abs. 3 ZVG). Für dessen Tätigkeit finden die Grundsätze der Zwangsverwaltung teilweise entsprechende Anwendung.[2] Auch Bergwerkseigentum, "unbewegliche Bergwerksanteile" und Salzabbaugerechtigkeiten können Gegenstand einer Zwangsverwaltung sein, wobei landesrechtliche Regelungen eine wichtige Rolle spielen.[3]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen