Rz. 372

Das ZVG nennt in § 157 nur den Beitritt eines Gläubigers als Ergänzungsgrund. Tatsächlich sind aber zahlreiche Gründe denkbar, welche Anlass zu einer solchen Änderung geben können. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bei der Erlösverteilung die materielle Rechtslage (= der richtige Empfangsberechtigte) und nicht nur die formelle Grundbuchlage beachtlich ist. Somit muss das Gericht ihm bekannt gewordene Änderungen schon dann beachten, wenn sie ihm mit genügender Sicherheit dargelegt werden. Im Zweifelsfall kann es die Beteiligten auffordern, Urkunden vorzulegen.

 

Rz. 373

Als Änderungsgründe kommen neben dem im Gesetz genannten Beitritt eines weiteren Gläubigers insbesondere in Betracht:

die nachgewiesene Abtretung oder Ablösung eines Grundpfandrechtes,
ein durch Vorlage einer umgeschriebenen Vollstreckungsklausel nachgewiesener Gläubigerwechsel,
eine im Plan ausgewiesene Forderung wurde gepfändet und überwiesen,
die Löschung eines Rechts im Grundbuch,
der Tod des Empfangsberechtigten eines Rechtes (Reallast), das auf Lebenszeit bestellt war.
 

Rz. 374

Während in den drei erstgenannten Fällen Anmeldung erforderlich ist (welche durch die Vorlage der genannten Urkunden als erfolgt anzusehen ist), hat das Gericht die beiden letztgenannten Fälle von Amts wegen zu beachten (zur Eintragung eines Rechtes nach dem Verteilungstermin siehe § 1 Rn 375 ff.).

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