Peter Depré, Günter Mayer
1. Vorbemerkung
Rz. 476
Im Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR (§ 295 ZGB) war Eigentum an Gebäuden vorgesehen, ohne dass dem Eigentümer auch das Grundstück gehörte. Da diese Regelung unserem Sachenrecht grundsätzlich zuwiderläuft, kann solches Gebäudeeigentum nicht mehr neu begründet werden. Einige "Altfälle" harren aber noch ihrer Auflösung, weshalb eine kurze Darstellung erforderlich ist:
2. Das Gebäudeeigentum
Rz. 477
Man kann – ohne dass dies für die Zwangsverwaltung von großer Bedeutung wäre – folgende Fälle unterscheiden:
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Gebäudeeigentum mit dinglichem Nutzungsrecht. Es konnte auf verschiedene Weise begründet werden, insbesondere nämlich |
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Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht. Es entstand
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zugunsten sozialistischer Genossenschaften auf ehemals "volkseigenem" Boden (dieses Nutzungsrecht regelt jetzt Artikel 233, § 2b EGBGB), |
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aufgrund früherer Rechtsverhältnisse (§ 459 des ZGB). |
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Rz. 478
Alle diese Rechtsformen des Gebäudeeigentums sind inzwischen eintragungspflichtig. Für sie ist ein besonderes Grundbuchblatt (Gebäude-Grundbuch) anzulegen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung ist möglich.
Rz. 479
Es gab allerdings auch vertragliche Nutzungsrechte (§ 296 Abs. 1 S. 2 ZGB), welche zwischen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten vereinbart wurden und Letzterem ermöglichten, das Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, auch z.B. durch Gebäude wie Wochenendhäuser, Gartenhäuser, und andere Anlagen, die der Erholung und Freizeitgestaltung dienten. Dieses Nutzungsrecht ist nur schuldrechtlicher Natur. Die Gebäude und Anlagen wurden auch nicht Eigentum des Grundstückseigentümers, sondern wie bewegliche Sachen behandelt. Eine Zwangsverwaltung gegen den Inhaber des Nutzungsrechtes ist somit nicht möglich. Wird sie gegen den Eigentümer des Grundstücks angeordnet, sind die Gebäude etc. nicht beschlagnahmt.
3. Die Zwangsverwaltung
Rz. 480
Solange sich also Eigentum am Grundstück und am Gebäude nicht in einer Person vereinigt haben, kann – je nachdem, wer Schuldner ist – die Zwangsverwaltung nur des Grundstücks oder nur des Gebäudeeigentums angeordnet werden.
Ist das Gebäudeeigentum durch Eintrag in der zweiten Abteilung des Grundbuchs bereits grundbuchersichtlich, muss das Gericht – am besten schon im Anordnungsbeschluss, sonst in einer zusätzlichen Entscheidung nach § 28 ZVG – klarstellen, dass das Gebäude von der Zwangsverwaltung ausgenommen ist. Nach der hier vertretenen Auffassung genügt es nicht, dass der Zwangsverwalter diesen Umstand von sich aus beachtet oder das Gericht eine Anweisung nach § 153 Abs. 1 ZVG erlässt.
Rz. 481
Ist das Gebäudeeigentum nicht grundbuchersichtlich und beschränkt der Gläubiger nicht von sich aus seinen Antrag, muss der Gebäudeeigentümer sein Recht im Wege der Vollstreckungsgegenklage durchsetzen.
Rz. 482
Im Übrigen gelten für die Wirkungen und für die Durchführung der Zwangsverwaltung die allgemeinen Vorschriften. § 9a EGZVG bezieht sich nur auf die Zwangsversteigerung. Die dort genannten Besonderheiten haben daher keinen Einfluss auf die Beschlagnahme der Zwangsverwaltung.