Peter Depré, Günter Mayer
I. Antragsrücknahme durch den Gläubiger
1. Die Wirkungen
Rz. 385
Der BGH hat nunmehr den bisherigen Streit dahingehend entschieden, dass die Beendigung der Beschlagnahme nach Antragsrücknahme durch den Gläubiger eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts mit konstitutiver Wirkung (§§ 161 Abs. 4, 29, 32 ZVG) bedarf. Zu Folgeproblemen siehe die oben genannte Literatur.
Rz. 386
Umstritten ist, wann die Aufhebung wirksam wird. Ursprünglich wurde angenommen, der Beschluss des BGH sei dahingehend zu verstehen, dass diese Wirkung erst mit der Zustellung eintritt. Inzwischen wird überwiegend angenommen, dass die Beschlagnahme mit dem Erlass des Aufhebungsbeschlusses endet. Somit kommt es weder auf die (wegen § 32 ZVG) notwendige Zustellung an den Schuldner oder gar auf die Rechtskraft des Beschlusses an.
Diese Auffassung – welcher sich die Verfasser anschließen – vermeidet Probleme für die Zeit zwischen Beschluss und Zugang beim Schuldner, zumal wenn dieser nicht zu erreichen ist.
Rz. 387
Die Aufhebung ist unverzüglich nach Eingang der Antragsrücknahme zu beschließen. Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar, für welche allerdings meist das Rechtsschutzbedürfnis fehlen wird. Deshalb wird das Gericht von der Möglichkeit, den Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam werden zu lassen, nur ausnahmsweise Gebrauch machen; z.B. wenn die Erklärung des Gläubigers auslegungsfähig und der Gläubiger für eine Rückfrage nicht sofort zu erreichen ist. Das Gericht verständigt sofort den Zwangsverwalter von der Aufhebung. Dieser darf die Abwicklung erst beginnen, wenn er vom Gericht benachrichtigt wurde (wegen evtl. Ermächtigungen nach § 12 ZwVwV siehe § 1 Rn 398). Wegen der Besonderheit der "Aufhebung" nach Zuschlag (mögliche Weiterwirkung der Beschlagnahme) siehe auch die folgenden Ausführungen (vgl. § 1 Rn 456 ff.).
Rz. 388
Der Aufhebungsbeschluss wirkt nur bezüglich des Gläubigers, welcher den Antrag zurückgenommen hat. Sind mehrere Gläubiger vorhanden, wird für diese das Verfahren weiter geführt (und es kommt allenfalls eine Änderung des Teilungsplanes – siehe § 1 Rn 371 ff.) in Betracht. Der Aufhebungsbeschluss sollte diese Rechtsfolge unmissverständlich klarstellen.
2. Die Abwicklung
Rz. 389
Nachdem der Aufhebungsbeschluss das Verfahren beendet hat (siehe § 1 Rn 396), muss jetzt die Abwicklung erfolgen. Der Zwangsverwalter darf die Verwaltung erst einstellen, wenn ihm das Gericht die Aufhebung mitgeteilt hat (§ 12 Abs. 1 ZwVwV).
Nunmehr stellt er die Verwaltungshandlungen gegenüber Dritten ein und verständigt die Mieter über die Aufhebung der Verwaltung. Kann der Schuldner unaufschiebbare Maßnahmen, mit deren Unterlassung Gefahr verbunden ist, nicht unverzüglich selbst einleiten, muss der Zwangsverwalter dies noch tun. Insoweit findet § 672 BGB entsprechende Anwendung. Er überträgt dem Schuldner den Besitz zurück, bzw. – bei unmittelbarem Besitz – fordert er diesen auf, den Besitz zu ergreifen.
Rz. 390
Im Normalfall wird nun der Zwangsverwalter (siehe auch § 1 Rn 393)
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keine Zahlung gemäß Teilungsplan oder nach § 156 ZVG mehr leisten; |
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mit den in seiner Kasse vorhandenen Mitteln alle noch offen stehenden Rechnungen aus seiner Verwaltertätigkeit begleichen und für solche, die noch nicht fällig sind, eine Rücklage bilden (§ 12 Abs. 3 ZwVwV); |
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eine Rücklage für seine Vergütung und Auslagen bilden; nach Absprache mit dem Gericht auch für die nicht durch Vorschüsse gedeckten Gerichtskosten. |
Rz. 391
Nunmehr hat der BGH entschieden, dass der Zwangsverwalter nach – uneingeschränkter – Antragsrücknahme und Aufhebung keinen Aktivprozess weiterführen kann. Es tritt keine Unterbrechung ein, jedoch "spricht viel dafür, dass der Schuldner freiwillig in den Prozess eintreten kann" (dazu ausführlich siehe auch § 2 Rn 725 ff.).
Rz. 392
Die Jahresabrechnung der Nebenkosten eines Mietvertrages obliegt nach Aufhebung dem Schuldner. Hierzu hat ihm der Verwalter in der Schlussrechnung die notwendigen Informationen zu erteilen und die verwahrten (noch nicht verbrauchten) Abschlagszahlungen der Mieter auf die Nebenkosten auszuhändigen.
Rz. 393
Nachdem der Zwangsverwalter die von ihm verursachten Verbindlichkeiten aus vorhandener Masse beglichen hat, übergibt er dem Gericht eine Schlussrechnung in der Form des § 14 Abs. 3 ZwVwV. Dieser ist der Antrag auf Festsetzung der Vergütung und der Auslagen beizufügen. Nach deren Festsetzung kann die Auszahlung der noch vorhandenen Gelder (siehe § 1 Rn 362) erfolgen. Sie ist dem Gericht anzuzeigen. Hat der Verwalter keine ausreichenden Mittel, muss der Gläubiger einspringen. So auch die ZwVwV in § 12 Abs. 3 S. 2, die insoweit allerdings nur die ohnehin vorhandene Rechtslage reflektiert.
Rz. 394
Soweit der Verwalt...