1. Mögliche Rechtsbehelfe

 

Rz. 98

Der Gläubiger hat gegen die Ablehnung seines Antrags auf Zwangsverwaltung die sofortige Beschwerde mit Abhilfemöglichkeit (§§ 793, 572 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG). Wurde der Antrag nur wegen zu vollstreckender Kosten abgewiesen, ist § 567 Abs. 2 ZPO zusammen mit § 11 Abs. 2 RPflG zu beachten, also:

Erfolgte die Ablehnung bezüglich eines Kostenbetrages von mehr als 200 EUR, ist die sofortige Beschwerde gegeben. Der Rechtspfleger kann ihr abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).
Wurde der Antrag nur wegen 200 EUR oder weniger abgelehnt, gibt es die sofortige Erinnerung (Frist: zwei Wochen; der Rechtspfleger kann abhelfen!) an den Referatsrichter. Dessen Entscheidung ist gebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG) und unanfechtbar.
 

Rz. 99

Der Schuldner, welcher vor der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht gehört wurde, hat gegen diese Anordnung zunächst die Erinnerung nach § 766 ZPO und gegen die richterliche Entscheidung (§ 20 Nr. 17 RPflG) auf Zurückweisung der Erinnerung (wiederum unter der Voraussetzung des § 567 Abs. 2 ZPO) die sofortige Beschwerde. Der Richter kann abhelfen!

Da die Erinnerung nach § 766 ZPO unbefristet ist, bedarf es auch nach dem ZivPrRbBelG[91] ab 1.1.2014 keiner Rechtsbehelfsbelehrung, wohl aber für die richterliche Entscheidung. Der Untermieter hat keinen Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung.[92]

[91] Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012 (BGBl I 2418).
[92] BGH Rpfleger 2012, 39; IGZInfo 2011, 205.

2. Zuständigkeit

 

Rz. 100

Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht.

Für die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Anordnung (bzw. den Beitritt) oder gegen die Ablehnung einer solchen Anordnung erhebt das Landgericht gemäß Nr. 2240 KVGKG eine Festgebühr von 100 EUR.

 

Rz. 101

Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) zulässig, wenn diese vom Landgericht zugelassen wurde und die Voraussetzung des § 574 Abs. 2 S. 2 ZPO vorliegt. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Rechts­pflegers, kann die Zulassung nur durch die Kammer, nicht durch den Einzelrichter erfolgen.[93] Hat der Einzelrichter unzulässigerweise über die Zulassung der Rechtsbe­schwerde entschieden, wird der BGH diese Zulassungsentscheidung aufheben und die Sache an den Einzelrichter des Landgerichts zurück verweisen. Dies wird regelmäßig mit einem Hinweis verbunden, wie der Senat die zur Vorlage führende Rechtsfrage entscheiden würde.[94] Ein Amtsgericht kann auch dann die Rechtsbeschwerde nicht zulassen, wenn die richterliche Entscheidung über eine Erinnerung (z.B. wegen geringen Streitwertes) unanfechtbar ist.[95] Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat (§ 575 Abs. 1 ZPO) an den BGH (§ 133 GVG) zu richten. Zulassung und Nichtzulassung sind unanfechtbar.

Wird die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen, beträgt die Gebühr (Nr. 2242 KVGKG) 200 EUR.

 

Rz. 102

Für Beschwerden im Richter-Ablehnungsverfahren erhebt das Gericht eine Festgebühr von 100 EUR (Nr. 2240 KVGKG) und der Anwalt erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr (RVG VV 3500) aus dem vollen Streitgegenstand der Hauptsache.[96]

 

Rz. 103

Der Rechtsanwalt erhält im Beschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,5 der vollen Gebühr (VV 3500), für die Rechtsbeschwerde (VV 3502) eine volle Gebühr. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 27 RVG,[97] somit für die Vertretung des Schuldners aus der Summe aller Ansprüche, für welche die Zwangsverwaltung angeordnet wurde.

[93] BGH IGZInfo 2006, 88.
[94] Siehe z.B. den Beschluss im Rpfleger 2012, 157.
[97] BGH IGZInfo 2012, 174.

3. Rechtsbehelfe gegen den Kostenansatz

 

Rz. 104

Gerichtskosten werden beim Gericht berechnet und angesetzt und von der Landesjustizkasse gemäß diesem Ansatz eingefordert. Einwendungen gegen den Kostenansatz sind daher immer beim Gericht, nie bei der Kasse, anzubringen.

 

Rz. 105

Gegen den Kostenansatz ist Erinnerung (§ 66 Abs. 1 GKG) zulässig. Da der Kostenansatz durch den Kostenbeamten erfolgt (der abhelfen könnte), entscheidet zunächst der Rechtspfleger, auch wenn ein Beamter des gehobenen Dienstes (Rechtspfleger) die Kosten angesetzt hatte.[98] Gegen dessen Entscheidung ist (nur) befristete (zwei Wochen) Erinnerung (§ 11 RPflG) zulässig, wenn die Beschwer 200 EUR oder weniger beträgt (§ 66 Abs. 2 GKG).[99] Der Referatsrichter entscheidet dann endgültig. Der Rechtspfleger kann abhelfen. Die Entscheidung ist ab 1.1.2014 mit einer obligatorischen Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 4 ZivPrRbBelG (siehe dazu § 1 Rn 99) zu versehen.

 

Rz. 106

Beträgt die Beschwer mehr als 200 EUR, ist Beschwerde zum Landgericht zulässig (§ 66 Abs. 2 GKG). Auch ihr kann der Rechtspfleger abhelfen. Das Verfahren richtet sich nach § 66 Abs. 3 bis 8 GKG. Weitere Beschwerde nur bei Zulassung.

[98] Natürlich nicht der gleiche Rechtspfleger!
[99] Oder wenn das Gericht ausnahmsweise wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen hat.

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