Rz. 575

Der Schuldner verliert entschädigungslos sein Wohnrecht, wenn er den Besitz aufgibt (auszieht), ohne Zustimmung des Verwalters mit einem Mieter Räume tauscht oder das Grundstück veräußert, wobei der Erwerber kein neues Wohnrecht erwirbt.[39] Dagegen können die bisherigen Mitglieder des Hausstandes auch nach dem Tod des Schuldners weiter wohnen. Dieses Recht wird man heute allen Mitgliedern des Hausstandes zubilligen müssen, welche gemäß § 563 BGB berechtigt sind, in einen Mietvertrag einzutreten. Erben, welche bisher nicht beim Schuldner wohnten (vgl. § 564 BGB), haben kein Recht auf die Schuldner-Wohnung.

 

Rz. 576

Dieses Recht, unentbehrliche Räume zu behalten, steht allen Miteigentümern (und deren Hausstand) zu, wenn sich die Zwangsverwaltung gegen mehrere Schuldner richtet. Eine juristische Person als Schuldner kann keine "Wohnung" haben; ihre Räume sind immer Geschäftsräume. Der Geschäftsführer der juristischen Person (die Schuldner ist) hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Nutzung von Räumen, auch wenn er zum Zeitpunkt der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnte.

Ein Wohnrecht i.S.d. § 149 ZVG kann nur in Gebäuden anerkannt werden, welche nach Baugenehmigung und Nutzungsart zum Wohnen bestimmt sind und in denen das Wohnen nicht durch die Bauordnung untersagt ist. In einem reinen Gewerbeobjekt kann daher weder dem Schuldner noch seinen Angehörigen eine "Schuldnerwohnung" belassen werden.[40]

[39] BGHZ 130, 314.
[40] AG Dülmen Rpfleger 2008, 494.

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