Rz. 793

Der Verwalter ist den Betroffenen, also dem Schuldner und dem Gläubiger (= allen) gemäß § 154 ZVG rechnungslegungspflichtig. Seine Abrechnung wird dem Gericht eingereicht und von diesem den Gläubigern und dem Schuldner zugeleitet. Die übrigen Beteiligten haben keinen Anspruch auf Abrechnung gegen den Verwalter, können jedoch – da ihnen der Verwalter haftet – diese beim Gericht einsehen und auch eine Abschrift verlangen.

 

Rz. 794

Vor der Weiterleitung wird die Rechnung seitens des Gerichts sachlich und rechnerisch geprüft. Bei Unklarheiten ist der Verwalter verpflichtet, diese auszuräumen. Das Gericht kann verlangen, dass der Verwalter dort vorspricht und die Unklarheiten mündlich erläutert (§ 16 ZwVwV).

 

Rz. 795

Das Prüfungsrecht (= Prüfungspflicht) des Gerichts ist Ausfluss der in § 153 ZVG normierten Aufsichtspflicht. Deshalb kann es einen kürzeren Berichtszeitraum bestimmen (siehe § 2 Rn 786). Mit Rücksicht auf § 14 Abs. 2 S. 2 ZwVwV sollte es dies aber nur aus gegebenem Anlass tun. Gläubiger und Schuldner können keine kürzere Berichtszeit fordern.

 

Rz. 796

Das Gericht kann einen Sachverständigen für die Prüfung heranziehen, was natürlich auf seltene Ausnahmefälle zu beschränken sein wird. Dem in § 113 ZVG erwähnten "Rechnungssachverständigen" darf es die Prüfung auch dann nicht übertragen, wenn das Landesrecht einen solchen noch vorsieht.

 

Rz. 797

Sind keine Beanstandungen verblieben, leitet das Gericht eine Abschrift des Berichtes allen Gläubigern und dem Schuldner zu. Es behält die Urschrift und die Belege. Auch nach der hier vertretenen Auffassung (streitig) soll es die Gläubiger und den Schuldner auffordern, innerhalb einer Frist evtl. beabsichtigte Einwendungen zu erheben. Es ist dies aber keine Ausschlussfrist; Einwendungen können auch noch später erhoben werden. Ob sie dann "verwirkt" sind, entscheidet das Prozessgericht. Werden keine Einwendungen erhoben, gibt das Gericht dem Verwalter die Belege zur Verwahrung zurück. Er muss sie aufbewahren,[233] um sich später gegen Ansprüche der Beteiligten wehren zu können.

 

Rz. 798

Legt der Verwalter den fälligen Bericht auch auf Aufforderung und Mahnung nicht vor, erlegt das Gericht dem Verwalter (nach vorheriger Androhung) ein Zwangsgeld auf, um die Vorlage zu erzwingen (mehr hierzu siehe auch § 2 Rn 541). Gleiches gilt, wenn der Verwalter der Aufforderung zur Aufklärung bestehender Unklarheiten nicht nachkommt.

 

Rz. 799

Besteht Grund zur Annahme, der Verwalter habe den Bericht nicht mit der nötigen Sorgfalt gefertigt oder nicht vollständig berichtet, kann er durch die Beteiligten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung dahingehend angehalten werden, dass der seine Angaben "richtig und vollständig" gemacht hat (§ 259 BGB). Das Vollstreckungsgericht kann ihn hierzu nicht zwingen; es kann aber die freiwillig geleistete Versicherung abnehmen. Anderenfalls entscheidet das Prozessgericht. Auch in diesem Fall soll das Vollstreckungsgericht für die Entgegennahme der Versicherung zuständig sein.

 

Rz. 800

Grundsätzlich haben Gläubiger und Schuldner einen Anspruch auf die Rechnungslegung des Verwalters, sowohl auf die Jahresrechnung als auf die Schlussrechnung. Einklagen können sie diesen Anspruch aber nur, wenn die Möglichkeiten des Vollstreckungsgerichts, den Zwangsverwalter zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung zu veranlassen, ohne Erfolg geblieben sind.[234]

[233] Der Verwalter sollte nach steuerlichen Grundsätzen – § 147 Abgabenordnung - seine Belege 10 Jahre aufbewahren.
[234] OLG Frankfurt/M. IGZInfo 2010, 183.

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