Rz. 724

Der Verwalter ist befugt, im eigenen Namen alle Ansprüche geltend zu machen, welche seiner Verwaltung unterliegen und alle zum Nachteil der Verwaltung widerrechtlich erhobene Ansprüche und Handlungen (z.B. Besitzstörungen) abzuwehren. Er ist Beklagter für alle Ansprüche Dritter gegen die Verwaltungsmasse.

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