Rz. 666

Der Verwalter darf (§ 6 Abs. 1 ZwVwV) Miet- oder Pachtverträge nur schriftlich abschließen. Diese Vorschrift hat keine "Außenwirkung", sondern dient der Beweissicherung. Auch ein formlos abgeschlossener Mietvertrag wäre gültig, falls nicht andere Vorschriften die Schriftform zwingend erfordern. So könnte z.B. wegen § 550 BGB ein befristeter Vertrag mangels Schriftform als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten.

 

Rz. 667

Auch mit dem Schuldner kann der Zwangsverwalter nunmehr Miet- und Pachtverträge ohne Mitwirkung des Gerichts abschließen. Gegen die Ansicht des BGH[140] wird neuerdings die Auffassung vertreten, ein Mietvertrag zwischen Verwalter und Schuldner sei begrifflich unmöglich, da es sich nicht um zwei verschiedene Parteien handele.[141] Nach der hier vertretenen Auffassung kann der Verwalter, der ja (Neutralitätstheorie) (siehe § 2 Rn 525) nicht Vertreter des Schuldners ist, sondern "objektbezogen" handelt, deshalb auch Verträge mit dem Schuldner abschließen.[142]

 

Rz. 668

Es sei dahingestellt, ob nur "eine Gestattung entgeltlicher Nutzung" möglich ist (so HWFH, siehe auch § 2 Rn 667) oder ob es sinnvoll ist, dies mit Rücksicht auf die Vermeidung mietrechtlicher Wirkungen so zu fassen. Nach hiesiger Auffassung wird im Streitfall das Prozessgericht in jedem Fall Mietrecht anwenden. Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob sich der Zwangsverwalter (außer § 149 Abs. 2 ZVG) mit dem Schuldner überhaupt auf vertragliche Absprachen einlässt. Die Erfahrungen in der Praxis sind nicht gerade ermutigend! Entschließt er sich zu einem solchen Vorgehen, wird er eingehend prüfen müssen, welche Bedingungen und welche Sicherheiten er im konkreten Fall fordert.

[140] BGH WM 1964, 789, 795.
[141] HWFH, § 6 ZwVwV Rn 17 m.w.N.
[142] So auch Dassler-Engels, § 152 Rn 130.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge