Rz. 824

Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Verwalter können die Beteiligten bereits während der Dauer der Verwaltung (und ohne dass der Verwalter vorher entlassen wurde) auf dem Prozessweg geltend machen. Als Gerichtsstand kommt § 31 ZPO in Betracht. Das Vollstreckungsgericht kann den Verwalter nicht anweisen, einem Beteiligten Schadensersatz zu leisten.

 

Rz. 825

Erfüllt der Verwalter eine Anweisung des Gerichts, haftet er nur, wenn er ohne weiteres feststellen konnte, dass sein Verhalten gesetzes- oder pflichtwidrig war. Anderenfalls kommt die Amtshaftung des Gerichts in Betracht.

 

Rz. 826

Die Ansprüche gegen den Verwalter verjähren in drei Jahren, das Jahr, in welchem der Anspruch entstanden ist, nicht mitgerechnet (§§ 195, 199 BGB).[258] Wegen seines Anspruchs auf Anerkennung der Schlussrechnung und damit Haftungsausschluss für bis dahin bekanntes Handeln siehe oben (vgl. § 2 Rn 805).

[258] Das OLG Köln (NJW 1956, 835) ist von der Anwendbarkeit des damaligen § 852 BGB ausgegangen. Für den Insolvenzverwalter ist eine Verjährungsfrist von drei Jahren gesetzlich festgeschrieben (§ 62 InsO). Schon bisher wurde angenommen, dass die für den Insolvenzverwalter geltenden Regelungen auf den Zwangsverwalter entsprechend angewandt werden können.

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