Rz. 824
Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Verwalter können die Beteiligten bereits während der Dauer der Verwaltung (und ohne dass der Verwalter vorher entlassen wurde) auf dem Prozessweg geltend machen. Als Gerichtsstand kommt § 31 ZPO in Betracht. Das Vollstreckungsgericht kann den Verwalter nicht anweisen, einem Beteiligten Schadensersatz zu leisten.
Rz. 825
Erfüllt der Verwalter eine Anweisung des Gerichts, haftet er nur, wenn er ohne weiteres feststellen konnte, dass sein Verhalten gesetzes- oder pflichtwidrig war. Anderenfalls kommt die Amtshaftung des Gerichts in Betracht.
Rz. 826
Die Ansprüche gegen den Verwalter verjähren in drei Jahren, das Jahr, in welchem der Anspruch entstanden ist, nicht mitgerechnet (§§ 195, 199 BGB).[258] Wegen seines Anspruchs auf Anerkennung der Schlussrechnung und damit Haftungsausschluss für bis dahin bekanntes Handeln siehe oben (vgl. § 2 Rn 805).
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