Rz. 827

Wurde ein Zwangsverwalter entlassen und ist durch sein pflichtwidriges Verhalten der Masse ein Schaden entstanden, muss der neue Zwangsverwalter diesen "Gemeinschaftsschaden" zur Masse ziehen.[259]

 

Rz. 828

Ungeklärt ist die Frage, wie der neu bestellte Zwangsverwalter vom bisherigen, entlassenen Verwalter die Unterlagen über die Verwaltung und den Zugriff auf das für die Verwaltung angelegte "Andernkonto" erhalten kann, wenn dies nicht freiwillig übergeben wird. Zunächst einmal könnte das Gericht die Herausgabe durch Zwangsgeld erzwingen. Eine Klage auf Herausgabe der Unterlagen wird man zwar grundsätzlich als zulässig ansehen müssen, aber diese kann nicht in angemessener Zeit zum Erfolg führen und außerdem wäre die Vollstreckung schwierig ob der notwendigen genauen Bezeichnung der Unterlagen.

War das Verhalten des Verwalters strafrechtlich relevant, kann evtl. eine Andeutung der Strafverfolgungsbehörde, die Herausgabe der Unterlagen könne strafmildernd in Betracht kommen, den abgelösten Verwalter zur Einsicht bringen.

 

Rz. 829

Führt das Zwangsgeld zu keinem Ergebnis, weil der bisherige Verwalter pfandlos ist, kommt nach hiesiger Auffassung eine Herausgabe-Vollstreckung mit dem Beschluss über die Neubestellung und Besitzergreifung in Betracht, falls man einigermaßen konkret bezeichnen kann, was der Gerichtsvollzieher wegzunehmen hat. Auch wäre daran zu denken, dass die Bank dem neuen Verwalter die Verfügung über das "Andernkonto" gestattet, wenn das Gericht unter Hinweis auf den Verwalter-Wechsel dies anordnet. Zumindest Kopien der Kontoauszüge wird sie dem neuen Verwalter nicht verweigern können.

 

Rz. 830

Erfolgte die Entlassung nicht wegen grober Pflichtwidrigkeit (Unterschlagung), sondern wegen mangelhafter Leistung oder wegen Amtsunfähigkeit, steht dem Verwalter grundsätzlich noch ein Anspruch auf Vergütung[260] zu – und das Gericht kann deren Festsetzung verweigern, bis ein korrekter Schlussbericht und die Übergabe der Verwaltung erfolgt sind.

 

Rz. 831

Wer sich (hier: durch unberechtigte Titelführung) seine Bestellung erschleicht, verwirkt den Anspruch auf eine Vergütung nach der ZwVwV. Bürgerlich-rechtliche Ansprüche (ungerechtfertige Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag, Auslagenersatz) sind zwar möglich, können aber nicht vom Vollstreckungsgericht festgesetzt werden.[261]

[259] BGHZ 109, 124; NJW 1990, 454.
[260] KG Rpfleger 2007, 608 (für einen Nachlasspfleger).
[261] BGH Rpfleger 2010, 96; IGZInfo 2009, 173.

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